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Melderegisterauskunft - Erweitert

Kurzbeschreibung

Um eine erweiterte Auskunft über einzelne bestimmte Personen zu erhalten, müssen Sie ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft machen.

Beschreibung

Ein berechtigtes Interesse muss glaubhaft gemacht werden man, so erhält man Auskunft über:

  • Familienname
  • Vornamen
  • Doktorgrad
  • derzeitige Anschriften
  • frühere Namen
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort
  • bei Geburt im Ausland auch den Staat
  • Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
  • derzeitige Staatsangehörigkeiten
  • frühere Anschriften
  • Einzugs- und Auszugsdatum
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners
  • Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat

Die Meldebehörde informiert die betroffene Person mit Angabe Ihres Namens als Abfragender unverzüglich über die Erteilung der erweiterten Melderegisterauskunft. Dies können Sie verhindern, wenn Sie hier gegenüber der Meldebehörde ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, das die betroffene Person nicht zu unterrichten ist. Als besonderer Grund gilt die Geltendmachung von Rechtsansprüchen.

Meldebehörde

Informationen des Bundesministeriums des Innern zum „Meldewesen“ https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/moderne-verwaltung/meldewesen/meldewesen.html

Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Sie müssen ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft machen können. Der Begriff des berechtigten Interesses umfasst hier jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Ein rechtliches Interesse liegt beispielsweise vor, wenn die Daten zur Rechtsverfolgung (z.B. Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen) oder zur Rechtsverteidigung benötigt werden. Die gesuchte Person muss durch Ihre Angaben eindeutig identifiziert werden können.

Die erweiterte Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder ein bedingter Sperrvermerk vorliegt und durch die Auskunftserteilung eine Gefahr für die betroffene Person entstehen könnte.

Bei einer persönlichen Beantragung gilt folgendes Verfahren: Für eine persönliche Beantragung kann ein Termin erforderlich sein. Sie müssen Ihren Personalausweis oder Pass vorlegen. Die Gebühr zahlen Sie direkt bei der Beantragung im Einwohnermeldeamt.

Sie können die Auskunft auch mit dem nebenstehenden Online-Dienst oder schriftlich beantragen. Hierzu überweisen Sie bitte zuerst die Gebühr. Übersenden Sie anschließend Ihren Antrag mit einer Kopie des Kontoauszuges oder einem Überweisungsbeleg. Sollte Ihre Anfrage einen höheren Verwaltungsaufwand oder den Einsatz des Ermittlungsdienstes erfordern, setzt sich das Bürgerbüro mit Ihnen wegen der dann anfallenden höheren Gebühr in Verbindung.

Die Beantwortung der Auskunft erfolgt umgehend nach der Bearbeitung nur in schriftlicher Form an den Antragsteller oder die Antragstellerin.

  • Verwaltungsgebühr für eine erweiterte Melderegisterauskunft: EUR 15
  • Verwaltungsgebühr für eine Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht: zwischen EUR 15 und EUR 50
  • Verwaltungsgebühr, wenn der Ermittlungsdienst eingeschaltet werden muss: zwischen EUR 40 und EUR 100

Zuständige Kontaktpersonen