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Fahrlehrererlaubnis - Erweiterung oder Umschreibung
Kurzbeschreibung
Sie können den Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrererlaubnis elektronisch stellen. Nutzen Sie hierfür bitte den verlinkten Dienst im Wirtschafts-Service-Portal.NRW.
Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler*innen), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt. Wenn die Klasse der Fahrlehrererlaubnis erweitert werden soll, muss hierfür ein eigener Antrag gestellt werden. Zudem ist auf Antrag auch die Umschreibung einer Dienstfahrlehrererlaubnis (Polizei, Bundesgrenzschutz, Bundeswehr) in eine zivile Fahrlehrererlaubnis möglich.
Onlinedienstleistungen
1. ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung,
2. ein tabellarischer Lebenslauf,
3. eine Kopie des Führerscheins,
4. ggf. ein Nachweis über die Deutschkenntnisse (Zertifikat C1),
5. ein Nachweise über die Vorbildung: Mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige Vorbildung,
6. ein Nachweis über die körperliche und geistige Eignung (für die Fahrlehrererlaubnis der Klasse C1),
7. ein Nachweis über das Sehvermögen (für die Fahrlehrererlaubnis der Klasse C1),
8. ein Auszug aus dem Fahreignungsregister (nicht älter als drei Monate) ,
9. ggf. vorhandene Fahrlehrerbescheinigungen,
10. eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung und
11. ein Führungszeugnis (Belegart O).
Die Dauer der Fahrlehrerausbildung beträgt:
1. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse BE mindestens zwölf Monate,
2. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse A zusätzlich zu der Ausbildung nach Nummer 1 mindestens einen Monat,
3. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse CE oder DE zusätzlich zu der Ausbildung nach Nummer 1 mindestens zwei Monate.
(Besitzt der/die Bewerber*in für die Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat. Das gilt auch bei Vorbesitz der Klasse DE für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnisklasse CE).
Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt in geschlossenen Kursen und darf, abgesehen von einer auf die Dauer der Ausbildung nicht anrechenbaren unterrichtsfreien Zeit von bis zu einem Monat, nicht unterbrochen werden.
Eine Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der/die Bewerber*in:
1. innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrererlaubnis zum/zur Fahrlehrer*in ausgebildet worden ist,
2. im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
3. seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch seit zwei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
4. eine Prüfung nach § 8 Fahrlehrergesetz (FahrlG) bestanden hat und
5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
40,90 Euro für die Änderung der Fahrlehrererlaubnis einschl. der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins
Es können Gebühren bei Ablehnung des Antrags anfallen.
Hinweis: Die Fahrlehrerprüfung wird von einem eigens eingerichteten Prüfungsausschuss abgenommen. Die Prüfgebühr zuzüglich eventueller Prüfer*innen-Reisekosten kann hier nicht verbindlich angegeben werden
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