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Fahrschulerlaubnis

Kurzbeschreibung

Sie können den Antrag auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis elektronisch stellen. Nutzen Sie hierfür bitte den verlinkten Dienst im Wirtschafts-Service-Portal.NRW.

Wer als selbständige/r Fahrlehrer*in Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler*innen) oder durch bei sich beschäftigte Fahrlehrer*innen ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis. 

Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt. Sollten mehrere Unterrichtsräume betrieben werden, muss für jeden zusätzlichen Raum eine Zweigstellenerlaubnis beantragt werden. "Fahrschule" ist ein Begriff für eine überwiegend privatwirtschaftliche Schule zum Erwerb der theoretischen und praktischen Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen. Fahrlehrer*innen sind nach dem Fahrlehrergesetz (FahrlG) und seinen Verordnungen staatlich anerkannte Lehrkräfte. Sie bilden ihre Schüler*innen, in der Mehrzahl Personen, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler*innen), nach den Vorgaben der Fahrschüler-Ausbildungsordnung in Theorie und Praxis aus. Die Ausbildung wiederum darf nur in einer Fahrschule erfolgen. 

Die Fahrschule muss bestimmten Kriterien entsprechen. In den Unterrichtsräumen müssen während des theoretischen Unterrichts Lehrmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sein. Die Einzelheiten der nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 FahrlG und § 4 FahrlGDV vorgeschriebenen Lehrmittel ergeben sich aus der Richtlinie über die Ausstattung der Fahrschulen mit Lehrmitteln, die im Verkehrsblatt bekannt gemacht wurde.

Folgende Unterlagen sind erforderlich: 

1. ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung,
2. eine schriftliche Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist,
3. ein Führungszeugnis (Belegart O),
4. ein aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
5. eine schriftliche Erklärung, dass die nach § 4 DV (Durchführungsverordnung) zum Gesetz über das Fahrlehrerwesen (FahrlG) vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen sowie ein Verfügungsnachweis (z.B. Kaufvertrag, Bestellschein),
6. ein maßstabsgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über deren Ausstattung und Quadratmeterzahl; die abschließende Raumabnahme erfolgt durch eine von der hiesigen Stelle beauftragte/n Sachverständige*n,
7. eine Vorlage einer baurechtlichen Genehmigung, falls keine vorhandene Fahrschule übernommen werden sollte und 
8. Eigentumsnachweise/Mietverträge/Leasingverträge der Lehrfahrzeuge.
 

Folgende Unterlagen sind zusätzlich von der Fahrschulleitung erforderlich: 

1. ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung,
2. ein Führungszeugnis (Belegart O),
3. eine Kopie des Fahrlehrerscheins,
4. eine Kopie des Führerscheins, 
5. ein Nachweis einer mindestens zweijährigen hauptberuflichen Fahrlehrertätigkeit (z.B. durch eine schriftliche Bestätigung des/der Inhaber*in/s der Fahrschulen, bei denen bisher Beschäftigungsverhältnisse bestanden),
6. eine Teilnahmebescheinigung am Lehrgang Fahrschulbetriebswirtschaft und
7. bei juristische Personen zusätzlich einen Anstellungsvertrag. 

Es bestehen keine Fristenvorgaben für Sie als antragstellende Person.

Die Fahrschulerlaubnis wird nur erteilt, wenn die antragstellende Person: 

1. mindestens 25 Jahre alt ist,
2. in Besitz der Fahrlehrerlaubnis für die Klasse, für die er/sie die Fahrschulerlaubnis beantragt, ist, 
3. mindestens ein zweijähriges hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis als Fahrlehrer*in nachweisen kann,
4. die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang der Fahrschulbetriebswirtschaft von mindestens 70 Unterrichtseinheiten zu jeweils 45 Minuten nachweisen kann und
5. den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten Lehrfahrzeuge vorhält. 

Darüber hinaus dürfen keine Tatsachen vorliegen, 

6. die die Person für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen oder 
7. die die Annahme rechtfertigen, dass die Pflichten nach § 29 Fahrlehrergesetz (FahrlG) nicht erfüllen werden können.

Bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft muss eine gesetzliche Vertretung der juristischen Person (zum Beispiel eine Geschäftsführung) zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellt werden. Dieser muss nach dem Gesellschaftsvertrag allgemein alleinvertretungsberechtigt oder alleinvertretungsberechtigt für die Führung des Fahrschul-Ausbildungsbetriebes sein und die oben genannten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die für die verantwortliche Leitung bestellte Person muss nach den Umständen, insbesondere bei Berücksichtigung der beruflichen Verpflichtungen, die Gewähr dafür bieten, dass die Pflichten nach § 29 Fahrlehrergesetz (FahrlG) erfüllt werden.

Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr:

Tarifstelle 302.3

a) 102,00 Euro für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis an eine natürliche Person
b) 153,00 Euro für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis an eine juristische Person oder Personengesellschaft

Ggf. zusätzlich Tarifstelle 308.1

30,70 bis 511,00 Euro für die Überprüfung einer Fahrschule oder Zweigstelle

Es können Gebühren bei Ablehnung des Antrags anfallen. 

Zuständige Einrichtungen