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Anwärterbefugnis (Fahrlehrer)

Kurzbeschreibung

Sie können den Antrag auf Erteilung einer Anwärtererlaubnis elektronisch stellen. Nutzen Sie hierfür bitte den verlinkten Dienst im Wirtschafts-Service-Portal.NRW.

Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler*innen), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt. Der/Die Bewerber*in erhält zunächst eine Anwärterbefugnis. Nach Ausbildung und Ablegung einer Prüfung wird die Fahrlehrerlaubnis ohne weitere Voraussetzungen in Form einer dauerhaften Fahrlehrererlaubnis erteilt. Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem/der Inhaber*in einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.

1. ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung,
2. ein tabellarischer Lebenslauf,
3. eine Kopie des Führerscheins,
4. ggf. ein Nachweis über die Deutschkenntnisse (Zertifikat C1), 
5. ein Nachweise über die Vorbildung: Mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige Vorbildung,
6. ein Nachweis über die körperliche und geistige Eignung (für die Fahrlehrererlaubnis der Klasse C1),
7. ein Nachweis über das Sehvermögen (für die Fahrlehrererlaubnis der Klasse C1),
8. ein Auszug aus dem Fahreignungsregister (nicht älter als drei Monate) ,
9. ggf. vorhandene Fahrlehrerbescheinigungen,
10. eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung und
11. ein Führungszeugnis (Belegart O).

Die Dauer der Fahrlehrerausbildung beträgt:

1. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse BE mindestens zwölf Monate,
2. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse A zusätzlich zu der Ausbildung nach Nummer 1 mindestens einen Monat,
3. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse CE oder DE zusätzlich zu der Ausbildung nach Nummer 1 mindestens zwei Monate.

 (Besitzt der/die Bewerber*in für die Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat. Das gilt auch bei Vorbesitz der Klasse DE für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnisklasse CE).

Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt in geschlossenen Kursen und darf, abgesehen von einer auf die Dauer der Ausbildung nicht anrechenbaren unterrichtsfreien Zeit von bis zu einem Monat, nicht unterbrochen werden.

Eine Anwärterbefugnis wird erteilt, wenn der/die Bewerber*in:

1. mindestens 21 Jahre alt ist,
2. geistig, körperlich, fachlich und pädagogisch geeignet ist. Ferner sollen keine Tatsachen vorliegen, die den/die Bewerber*in für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
3. mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
4. innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrererlaubnis zum/zur Fahrlehrer*in ausgebildet worden ist,
5. im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
6. seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch seit zwei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
7. eine Prüfung nach § 8 Fahrlehrergesetz (FahrlG) bestanden hat,
8. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

40,90 Euro für die Erteilung der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärterscheins 

Es können Gebühren bei Ablehnung des Antrags anfallen. 

Hinweis: Die Fahrlehrerprüfung wird von einem eigens eingerichteten Prüfungsausschuss abgenommen. Die Prüfgebühr zuzüglich eventueller Prüfer-Reisekosten kann hier nicht verbindlich angegeben werden

Zuständige Einrichtungen