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Pflegewohngeld

Kurzbeschreibung

Hinweis: Bei der vorliegenden Leistungsbeschreibung handelt es sich um keinen fachlich freigegebenen Text.

Pflegewohngeld ist eine bewohnerbezogene Förderung einer Pflegeeinrichtung.

Beschreibung

Pflegebedürftige Personen können bei vollstationärer Pflege in einer geförderten Pflegeeinrichtung Nordrhein-Westfalen einen Zuschuss beantragen. Dieses Pflegewohngeld wird als Zuschuss zu den  Investitionskosten der Pflegeeinrichtung gewährt, ist abhängig von Einkommen und Vermögen der  pflegebedürftigen Person und erfordert die Einstufung in mindestens Pflegegrad 2.

Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, teilt die bearbeitende Stelle nach Antragseingang mit. Zu diesen Unterlagen zählen regelmäßig:

  • Betreuungsurkunde oder Vollmacht
  • Einstufungsbescheid des medizinischen Dienstes der Pflegekasse
  • Einkommensnachweise (z.B. Rentenbescheide, Zinsnachweise, Pension, Versicherungsleistungen, Einkommen aus Vermietung und Verpachtung)
  • Einkommensnachweise des Ehegatten und Lebenspartner (z.B. Arbeitslosengeldbescheid oder Gehaltsnachweise)
  • Auszüge aller vorhandenen Girokonten in der Regel der letzten drei Monate ab Antragstellung
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparbücher, Wertpapiere, Bausparverträge, Policen von Lebens- und Sterbegeldversicherungen, Grundbuchauszüge bei vorhandenem Grundbesitz, Einheitswertbescheid, Erbansprüche, Ansprüche gegenüber Dritten, Wertpapiere/Depot, Bestattungsvorsorgevertrag, Grabpflegevertrag)
  • Nachweise über verkauftes, übertragenes oder verschenktes Vermögen (z.B. Kaufverträge, Übergabeverträge, Altenteilverträge oder Schenkungsverträge)
  • Testament oder Vermächtnis

Das Amt für Soziales/ Sozialamt  der Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung, bei der die antragsberechtigte Person zuletzt ihren Lebensmittelpunkt hatte.  

Auskünfte erteilt auch die vollstationäre Pflegeeinrichtung.

Keine, der Antrag kann jederzeit gestellt werden.

  • Die anspruchsberechtige Person lebt in vollstationärer Pflege.
  • Die anspruchsberechtige Person wurde mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft.
  • Das Einkommen reicht nicht oder teilweise nicht aus, um die Investitionskosten zu finanzieren.
  • Das Vermögen der anspruchsberechtigen Person übersteigt 10.000 Euro nicht (bei verheirateten/ verpartnerten Personen 000 Euro).
  • Die Anspruchsberechtigte Person lebt in NRW oder hat Verwandte 1. oder 2. Grades im Kreis oder dem angrenzenden Kreis, in dem sich die Pflegeeinrichtung befindet.
  • Die Pflegeeinrichtung gehört zu den geförderten Einrichtungen

 

Keine