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Prostitutionstätigkeit

Kurzbeschreibung

Sie können die Beantragung einer Erlaubnis zur Prostitutionstätigkeit elektronisch durchführen. Nutzen Sie hierfür bitte den verlinkten Dienst im Wirtschafts-Service-Portal.NRW.

Achtung: bei der hier aufgeführten Leistungsbeschreibung handelt es sich nicht um eine offiziell vom MWIKE freigegebene Leistungsbeschreibung, diese liegt noch nicht vor. 

Wer in Deutschland der Prostitution nachgeht, ist verpflichtet, sich behördlich anzumelden.

Beschreibung

Seit Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes am 1. Juli 2017 gelten bundesweit verbindliche Regelungen für die Ausübung der Prostitution. Wer in Deutschland der Prostitution nachgeht, ist verpflichtet, sich behördlich anzumelden und sich vorher gesundheitlich beraten zu lassen. 

Die Anmelde- und Beratungspflicht gilt ausnahmslos für alle Menschen, die sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen. Die gesundheitliche Beratung und die Anmeldung müssen persönlich erfolgen.

Über die Anmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese ist bundesweit gültig. Die Anmeldebescheinigungen anderer Bundesländer sind - im Rahmen der gesetzlich geltenden Fristen - auch im Saarland gültig.

Personen zwischen 18 und 21 Jahren müssen ihre Anmeldebescheinigung nach einem Jahr verlängern lassen. Für Personen, die älter als 21 Jahre sind, gilt: Die Anmeldung ist nach zwei Jahren, zu erneuern.

  • Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung (nicht älter als 3 Monate)
  • Personalausweis, Reisepass, Pass- oder Ausweisersatz
  • Falls Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit haben und nicht freizügigkeitsberechtigt sind, müssen Sie nachweisen, dass Sie die Erlaubnis haben, in Deutschland einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen
  • 2 Passfotos

Beide Bescheinigungen - Anmeldebescheinigung und Bescheinigung über die Gesundheitliche Beratung – sind bei Ausübung der Prostitution immer mitzuführen. Wer bei Kontrollen keine oder nur ungültige Bescheinigungen vorlegen kann, muss mit Bußgeldern rechnen.

Sie können eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (Aliasbescheinigung) auf ihren Wunsch zusätzlich zur Anmeldebescheinigung mit ihrem Namen erhalten.

Schritt 1: Vor der Anmeldung muss eine gesundheitliche Beratung erfolgen. Über die Teilnahme an der gesundheitlichen Beratung erhalten Sie eine Bescheinigung (gebührenfrei). Diese ist bundesweit gültig und bei der Anmeldung vorzulegen.

Schritt 2: Die behördliche Anmeldung findet in Verbindung mit einem Informations- und Beratungsgespräch statt. 

Die Gebühr für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung beträgt im Saarland 35 Euro. Zum Nachweis der erfolgten Anmeldung erhalten Sie eine Bescheinigung. Auf Wunsch kann zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden. Der Aliasname ist frei wählbar. Abgabe: EUR 35,00.

Zuständige Einrichtungen