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Gaststättengewerbe

Kurzbeschreibung

Sie können den Antrag auf eine Erlaubnis im Kontext des Gaststättengewerbe elektronisch stellen. Nutzen Sie hierfür bitte den verlinkten Dienst im Wirtschafts-Service-Portal.NRW.

Achtung: bei der hier aufgeführten Leistungsbeschreibung handelt es sich nicht um eine offiziell vom MWIKE freigegebene Leistungsbeschreibung, diese liegt noch nicht vor. 

Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank betreiben wollen, benötigen Sie grundsätzlich eine Gaststättenerlaubnis.

Unabhängig von der hier behandelten Gaststättenerlaubnis und abhängig von Ihrem Angebot müssen Sie ggf. weitere Anmelde- und Erlaubnispflichten erfüllen, etwa nach der Gewerbeordnung und der Handwerksordnung.

Onlinedienstleistungen

Beschreibung

Wenn Sie eine Gaststätte betreiben möchten, in der

  • alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden und
  • die jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist

benötigen Sie eine Gaststättenkonzession.

Diese Konzession/Erlaubnis ist personen- und objektbezogen.

Unabhängig von der hier behandelten Gaststättenerlaubnis und abhängig von Ihrem Angebot müssen Sie ggf. weitere Anmelde- und Erlaubnispflichten erfüllen, etwa nach der Gewerbeordnung und der Handwerksordnung.

Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig im stehenden Gewerbe, also in einer festen Betriebsstätte, Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen oder im Reisegewerbe (von einer lediglich für die Dauer einer Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus) Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Betrieb grundsätzlich jedermann zugänglich ist.

Keine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie, wenn Sie lediglich alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreichen. Für Straußwirtschaften gelten Sonderregelungen (§ 14 GastG).

Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsart (z. B. Schankwirtschaft, Diskothek, Imbisswirtschaft) erteilt und gilt nur für die dem Betrieb dienenden Räume.

Gegebenenfalls ist außerdem eine Baugenehmigung erforderlich. 

Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebes und jede Änderung der Räume.

Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften ist für jeden Gesellschafter eine eigene Erlaubnis erforderlich. Bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereine ist hingegen nur eine einzige Gaststättenerlaubnis erforderlich.

Wenn Sie einen bestehenden erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen bis zur Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis eine vorläufige Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für 3 Monate) erteilt werden (§11 GastG). Mit dieser Erlaubnis kann der Betrieb auch kurzfristig übernommen werden.

Eine Erlaubnis zur Stellvertretung (§ 9 GastG) sollte beantragt werden, wenn Sie die Gaststätte durch einen Stellvertreter führen lassen wollen, der auch verantwortlich gegenüber Behörden und Institutionen auftreten soll. Der Stellvertreter muss die gleichen Kriterien bezüglich persönlicher Zuverlässigkeit und Eignung erfüllen wie Sie selbst.

Neben den Gaststättenkonzessionen können bei erlaubnisbedürftigen Gaststättentätigkeiten aus besonderen Anlässen, z.B. bei Vereinsfesten, unter erleichterten Voraussetzungen Gestattungen erteilt werden.

  • Antrag (wird bei Vorsprache ausgehändigt)
  • Bauzeichnungen (Grundriss / Schnitt / Lageplan) der Gaststättenräume, jeweils in dreifacher Ausfertigung
  • Pachtvertrag / Mietvertrag über die Gaststättenräume in Kopie
  • Bescheinigung über die Unterrichtung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gaststättengesetzes (Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg, Bonner Talweg 17, 53113 Bonn, Telefon: 0228 - 22840)
  • Führungszeugnis der Belegart "O" (für Behörden)
  • Gewerbezentralregisterauszug (für Behörden)
  • Personalausweis / Reisepass
  • Gesellschaftervertrag und Auszug aus dem Handelsregister (nur bei juristischen Personen)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichts
  • Im Einzelnen können noch gesonderte Unterlagen notwendig sein, die Ihnen bei der persönlichen Vorsprache erläutert werden.

An das Gaststättengewerbe werden hohe Anforderungen gestellt. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) ist bemüht, das Leistungsniveau dieses Gewerbes ständig anzuheben. Sie führt Unterrichtungen über die in der Gastronomie zu beachtenden lebensmittelrechtlichen und hygienischen Bestimmungen durch. Die Gaststättenunterrichtung findet einmal im Monat statt.
Interessenten können nur nach vorheriger Anmeldung und Entrichtung einer entsprechenden Gebühr an der Gaststättenunterrichtung teilnehmen.
Weitere Informationen erhalten Sie bei den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Service-Centers der IHK.

Service-Centers der IHK
Telefon: 0228 - 22 84 100

persönliche Zuverlässigkeit

  • Ihre Zuverlässigkeit wird anhand Ihres Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszuges geprüft.
  • Bei juristischen Personen ist die Zuverlässigkeit grundsätzlich durch den Geschäftsführer nachzuweisen.

Eignung der Räume und der örtlichen Lage

  • Die für den Gaststättenbetrieb vorgesehenen Räume müssen für die Art und den Umfang der beabsichtigten Nutzung geeignet sein und dürfen hinsichtlich ihrer Lage nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa mit Blick auf den Lärmschutz

Sie müssen bei der zuständigen Gewerbebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis stellen. Dabei müssen Sie die jeweils erforderlichen Unterlagen beifügen, sofern diese nicht von der Behörde selbst eingeholt werden. Sofern keine Versagungsgründe vorliegen, wird Ihnen die beantragte Erlaubnis erteilt.

EUR 330

Zuständige Einrichtungen