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Führerschein-Umtausch

Kurzbeschreibung

Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen spätestens bis zum 19. Januar 2033 in einen befristeten Kartenführerschein umgetauscht werden. Der Umtausch der Führerscheine findet in einem gestaffelten System statt. Bitte beachten Sie dazu die gesetzlichen Fristen.

Sie können Ihren Führerschein jederzeit umtauschen, wenn sich z. B. Daten verändern (Nachname, Sehhilfe etc.). Im Rahmen des gesetzlichen Pflichtumtausches wird empfohlen, den Führerschein erst zur empfohlenen Pflicht umzutauschen, da der Führerschein ab dem Zeitpunkt der Neuausstellung auf 15 Jahre befristet wird.

Beschreibung

Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Ältere Führerscheine müssen umgetauscht werden. Der neu ausgestellte Führerschein wird – unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis – ebenfalls auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden, es sei denn, Sie verzichten auf die Fahrerlaubnis. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen und Lichtbild.

Die Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments bestehen. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch nur in Ausnahmefällen verbunden.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung 15.02.2019 den Umtausch von Führerscheinen beschlossen. Dieser vorgezogene gestaffelte Umtausch ist zur Umsetzung europäischer Vorgaben notwendig. Nach der sogenannten Dritten EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (Amtsblatt L 107 vom 25.4.2015, Seite 68)) sind bis zum 19.01.2033 alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine umzutauschen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der Euroäischen Union noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches Muster erhalten, das insbesondere aktuelle Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllt. Die gesetzlichen Fristen ergeben sich aus Anlage 8e der Fahrerlaubnisverordnung (FeV): Anlage 8e der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) 

Datenschutz:

Ihre Auskunftspflicht ergibt sich aus § 21 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).

Zum Umtausch von vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheinen (gilt auch für Führerscheine, die bis zum 31.12.1998 erteilt wurden) werden immer folgende Unterlagen benötigt:

  • der derzeitige Führerschein
  • ein gültiger Personalausweis oder Reisepass zur Legitimation
  • ein biometrisches Passfoto
  • Ihre Unterschrift mit schwarzem Stift auf weißem Papier. Sie werden aufgefordert, diese als Datei hochzuladen. Diese Unterschrift erscheint auf Ihrem zukünftigen EU-Kartenführerschein.
Darüber hinaus können folgende Unterlagen erforderlich sein:
  • Wenn Sie in Landwirtschaft oder Forstwirtschaft tätig sind und die Klasse T in Ihren EU-Kartenführerschein eintragen lassen wollen, benötigen Sie eine Bescheinigung über Ihre Tätigkeit in der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft. Sie werden aufgefordert die Bescheinigung an entsprechender Stelle hochzuladen. Bitte beachten Sie, dass die Eintragung der Klasse T nicht nachträglich stattfinden kann.
  • Es gibt die Möglichkeit, eine Sehhilfe ein- oder austragen zu lassen. Wenn Sie eine Sehhilfe austragen lassen möchten, benötigen Sie eine Bescheinigung Ihres Augenarztes, die Sie an entsprechender Stelle hochladen müssen.
  • Mit der Vollendung des 50. Lebensjahres erlischt die Berechtigung, mit der Klasse 2 LKW über 7,5 Tonnen beziehungsweise mit der Klasse 3 Fahrzeugkombinationen aus LKW und Anhänger mit über 12 Tonnen zu führen. Wenn Sie diese Fahrzeuge weiterhin fahren möchten, sind weitere Nachweise (ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten) erforderlich. Sie werden aufgefordert, diese Nachweise an entsprechender Stelle hochzuladen.

Fahrerlaubnisbehörde

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
 
Geburtsjahr der fahrerlaubnisinhabenden Person      Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
vor 1953      19.1.2033
1953 – 1958      19.1.2022
1959 – 1964      19.1.2023
1965 – 1970      19.1.2024
1971 oder später      19.1.2025

 

 

Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind*:

Ausstellungsjahr      Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 – 2001      19.1.2026
2002 – 2004      19.1.2027
2005 – 2007      19.1.2028
2008      19.1.2029
2009      19.1.2030
2010      19.1.2031
2011      19.1.2032
2012 – 18.1.2013      19.1.2033

 

(* Fahrerlaubnisinhabende Personen, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins)

Bei der Umstellung Ihres bisherigen Führerscheins auf die neuen Klassen bleiben Ihnen bis auf die folgenden Ausnahmefälle alle zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Berechtigungen erhalten.

Eine Ausnahme bildet der Führerschein der Klasse T, der zum Fahren von Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h sowie selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h berechtigt. Sie erhalten die Klasse T nur, wenn Sie bescheinigen können, dass Sie in der Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft tätig sind. Die Eintragung der Klasse T ist nur einmalig möglich: wenn der derzeitige Führerschein in einen EU-Führerschein umgetauscht wurde, besteht diese Möglichkeit nicht mehr.  

Des Weiteren erlischt mit Vollendung des 50. Lebensjahres die Berechtigung, mit der Klasse 2 (LKW) Kraftfahrzeuge über 7,5 Tonnen sowie Kombinationen aus solchen Kraftfahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 Kilogramm zu führen. Ebenso erlischt zu diesem Zeitpunkt die Berechtigung mit der Klasse 3 (PKW), Kombinationen aus Kraftfahrzeugen bis 7,5 Tonnen und einem Anhänger über 12 Tonnen zu führen.

Wenn Sie die Fahrerlaubnisklasse 2 oder 3 (erteilt vor dem 01.01.1999) besitzen, erhalten Sie die Klassen C1 und C1E ohne Befristung. Ansonsten sind diese auf 5 Jahre befristet und können verlängert werden, wenn Sie die gesundheitliche Eignung nachweisen (ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten). Zusätzlich können Sie im Rahmen des Umtausches die Eintragung der Klassen C / CE beziehungsweise CE 79 beantragen. Wenn Sie die Fahrerlaubnisklasse 2 oder 3 (erteilt vor dem 01.01.1999) besitzen, werden diese automatisch erteilt, sofern Sie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres können Sie diese Klassen erhalten, wenn Sie die gesundheitliche Eignung nachweisen.

Die Gegenüberstellung der alten und neuen Fahrerlaubnisklassen entnehmen Sie bitte den gesetzlichen Regelungen gemäß Anlage 3 der Fahrerlaubnisverordnung.

Der Umtausch Ihres derzeitigen Führerscheins in einen aktuellen EU-Kartenführerschein erfolgt weitgehend online: Der Antrag wird online eingereicht, die Gebühren werden bezahlt und Ihr neuer EU-Kartenführerschein geht in den Druck. Dieser wird Ihnen per Post zugestellt oder liegt in Ihrer Führerscheinstelle zur Abholung bereit. Welche dieser Möglichkeiten in Ihrer Fahrerlaubnisbehörde zur Verfügung stehen, wird im Antragsprozess dargestellt. Bitte haben Sie Verständnis, dass nicht für alle Kommunen alle Möglichkeiten zur Verfügung stehen.

Im Antrag werden zunächst die Daten zur führerscheininnehabenden Person und anschließend zum derzeitigen Führerschein, zum Beispiel die Führerscheinklasse, erfasst. Sie werden aufgefordert, verschiedene Unterlagen hochzuladen und unter Umständen ergänzende Anmerkungen und Erklärungen abzugeben.

Für den Umtausch in einen aktuellen EU-Kartenführerschein muss Ihr derzeitiger Führerschein entwertet werden. Es gibt die Möglichkeit für eine Übergangszeit eine Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zum Mitführen eines gültigen Führerscheins zu erhalten. Diese Ausnahmegenehmigung ist kostenpflichtig und kann in diesem Antrag bestellt werden.

Am Ende werden Sie über die Gesamtkosten informiert und Sie haben die Möglichkeit den Antrag für Ihre eigenen Unterlagen abzuspeichern oder auszudrucken. Mit Klick auf den Button "Einreichen" schicken Sie den Antrag ab. Sie werden dann auf eine entsprechende Bezahl-Plattform weitergeleitet und müssen die Bezahlung zum Abschließen der Beantragung erfolgreich vornehmen.

Für den Umtausch fallen Gebühren an. Die Gebühren sind in der individuellen Gebührenliste Ihrer Kommune hinterlegt. Im Antragsassistenten sind diese Gebühren einzeln erfasst und werden am Ende als Summe dargestellt. Nach Klick auf den Button "Einreichen" wird der Antrag versendet.
Wenn Gebühren anfallen, werden Sie dann auf eine entsprechende Bezahl-Plattform weitergeleitet und müssen die Bezahlung zum Abschließen der Beantragung erfolgreich vornehmen.

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Zuständige Einrichtungen