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Tätigkeiten mit Krankheitserregern Erlaubnis

Beschreibung

Als Krankheitserreger gelten Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten und sonstige Erreger, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.

Als Tätigkeiten mit Krankheitserregern gelten insbesondere:

1. Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern oder sonstigen Erregern im Geltungsbereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG),
2. mikrobiologische und serologische Untersuchungen zur Feststellung meldepflichtiger Krankheitserreger,
3. die gezielte Anreicherung oder Vermehrung von Krankheitserregern.

Einer Erlaubnis nach § 44 IfSG bedürfen nicht Personen, die 

1. zur selbständigen Ausübung des Berufs als Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin oder Tierarzt/Tierärztin berechtigt sind, 
2. für mikrobiologische Untersuchungen zur orientierenden medizinischen und veterinärmedizinischen Diagnostik mittels solcher kultureller Verfahren, 
3. die auf die primäre Anzucht und nachfolgender Subkultur zum Zwecke der Resistenzbestimmung beschränkt sind und 
4. bei denen die angewendeten Methoden nicht auf den spezifischen Nachweis meldepflichtiger Krankheitserreger gerichtet sind, soweit die Untersuchungen für die unmittelbare Behandlung der eigenen Patient*innen für die eigene Praxis durchgeführt werden.

Eine Erlaubnis nach § 44 IfSG ist nicht erforderlich für

1. Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung bei der Herstellung, Prüfung und der Überwachung des Verkehrs mit

a) Arzneimitteln,
b) Tierarzneimitteln,
c) Medizinprodukten,

2. Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung, soweit diese nicht dem spezifischen Nachweis von Krankheitserregern dienen und dazu Verfahrensschritte zur gezielten Anreicherung oder gezielten Vermehrung von Krankheitserregern beinhalten,

3. Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung, wenn

a) diese durch die in §§ 44 Abs. 1 IfSG bezeichneten Personen durchgeführt werden,
b) der Qualitätssicherung von mikrobiologischen Untersuchungen nach Abs. 1 dienen und
c) von der jeweiligen Berufskammer vorgesehen sind.

1. Ausweisdokument,

2. Lebenslauf,

3. Nachweis eines Studienabschlusses:

a) Nachweis über den Abschluss eines Studiums der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder
b) Nachweis über den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten (Nachweis der mikrobiologischen Lehrinhalte durch Semesterbescheinigungen, Prüfungsscheine, Approbationsurkunde oder Abschlussprüfung/Examen).

4. Tätigkeitsnachweis:

a) Nachweis einer zweijährigen hauptberuflichen Arbeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person mit Erlaubnis oder
b) Nachweis einer anderen zweijährigen hauptberuflichen Arbeit in der Bakterio-, Myko-, Parasito- oder Virologie, wenn dabei gleichwertige Sachkenntnis erworben wurde.

5. Nachweis der Zuverlässigkeit:

a) Bundeszentralregisterauszug (Belegart O)

Sie benötigen die Erlaubnis durch die Behörde rechtzeitig, um Ihre Tätigkeit 30 Tage vor dem geplanten Start anzeigen zu können. 

Sie besitzen die erforderliche Sachkenntnis und können diese nachweisen durch:

1. Einen der folgenden Studienabschlüsse:

a) Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin,
b) Pharmazie,
c) Naturwissenschaftliches Fachhochschul- oder Universitätsstudium mit mikrobiologischen Inhalten.

2. und eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern.

Hinweis: Auch andere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeiten auf den Gebieten der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie gelten als Nachweis der Sachkenntnis. Voraussetzung ist, dass Sie dabei eine gleichwertige Sachkenntnis erworben haben.

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW.

Tarifstelle 10.15.5

Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zum Arbeiten und zum Verkehr mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG.

Gebühr:  150 bis 1.500 Euro