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Schaustellung von Personen

Kurzbeschreibung

Sie können den Antrag auf eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen elektronisch stellen. Nutzen Sie hierfür bitte den verlinkten Dienst im Wirtschafts-Service-Portal.NRW.

Wenn Sie in Ihren Geschäftsräumen gewerbsmäßig eine Veranstaltung zur Schaustellung von Personen wie beispielsweise Striptease oder Tabledance durchführen wollen, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis. Auch wenn Sie lediglich Ihre Geschäftsräume für eine solche Veranstaltung zur Verfügung stellen, benötigen Sie eine entsprechende Erlaubnis. Sie gilt generell nur für den genannten Raum und den/die Antragsteller*in persönlich. Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem, oder ähnlichem Charakter sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen. In der Regel wird die Erlaubnis zur Schaustellung von Personen unbefristet erteilt. Sollte allerdings eine Verlängerung zu beantragen sein, so gelten für diese Verlängerung dieselben Voraussetzungen wie für die erstmalige Erteilung der Erlaubnis. Die Erlaubnis ist personen- und raumgebunden. Sie kann für einzelne, aber auch für regelmäßige Veranstaltungen erteilt werden. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

Die Erlaubnis für die Schaustellung ersetzt keine anderen Erlaubnisse. Wollen Sie beispielsweise als Gastwirt*in Ihre Gaststätte für eine solche Veranstaltung zur Verfügung stellen, brauchen Sie eine Gaststättenerlaubnis und eine Erlaubnis für die Schaustellung.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

  • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
  • zu erwarten ist, dass die Schaustellungen den guten Sitten zuwiderlaufen werden oder
  • der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt
  1. Kopie des Personalausweises oder Reisepasses mit einer Meldebescheinigung,
  2. ggf. gültige Aufenthaltserlaubnis (bei Nicht-EU-Angehörigen),
  3. Betriebsbeschreibung, insbesondere Benennung der Räume und evtl.er Einbauten,
  4. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O),
  5. Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
  6. Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
  7. Bescheinigung in Steuersachen der Wohngemeinde,
  8. ggf. Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregisterauszug bzw. Gründungsurkunde (bei Unternehmen in Gründung),
  9. evtl. Handelsregisterauszug,
  10. evtl. Baugenehmigung (bei erstmaliger Nutzung für Schaustellung von Personen),
  11. evtl. Grundrisszeichnung aller zum Betrieb vorgesehenen Räume.

Die zuständige Stelle muss über Ihren Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden. Diese beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen und kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist durch die zuständige Behörde zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf dieser Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion). Auf Ihren Wunsch bestätigt die zuständige Behörde den Eintritt der Genehmigungsfiktion. Die Erlaubnis erlischt, wenn der/die Inhaber*in innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

Die Erlaubnis für die Schaustellung ersetzt keine anderen Erlaubnisse. Wollen Sie beispielsweise als Gastwirt*in Ihre Gaststätte für eine solche Veranstaltung zur Verfügung stellen, brauchen Sie eine Gaststättenerlaubnis und eine Erlaubnis für die Schaustellung.

  1. Sie müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
  2. die Schaustellungen dürfen nicht den guten Sitten zuwiderlaufen,
  3. der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa wenn dieser schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.

Für die Verwaltungstätigkeit wird vorab eine Verwaltungsgebühr von 50,00 Euro fällig. Erst nach Abschluss der Verwaltungstätigkeit enthält der Erlaubnisbescheid die abschließende Gebührenfestsetzung. Der Gebührenrahmen liegt zwischen 50,00 Euro und 1.000,00 Euro.

Zuständige Einrichtungen

  • Ordnungsbehörde
      • Teststrasse 123
      • 52080 Test Ort
      • Postfach Test Postfach
      • Adresszusatz:
        Test Zusatz