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EU-Zulassung von Lebensmittelbetrieben

Kurzbeschreibung

Sie können den Antrag auf eine EU-Zulassung von Lebensmittelbetrieben elektronisch stellen. Nutzen Sie hierfür bitte den verlinkten Dienst im Wirtschafts-Service-Portal.NRW.

Wenn Sie Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder Sprossen in den Verkehr bringen wollen, benötigen Sie vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit gegebenenfalls eine Zulassung. 

Wenn Sie einen Betrieb führen, der zu folgenden Kategorien (nicht abschließend) gehört, benötigen Sie für die entsprechende Tätigkeit eine Zulassung:

1. Fleischverarbeitung:

a) Schlachtbetriebe  

b) Zerlegungsbetriebe

c) Betrieb, der Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse herstellt

d) Seperatorenfleischhersteller

e) Fleischverarbeitungsbetriebe

f) Wildverarbeitungsbetriebe

2. Lebende Muscheln:

a) Versandzentren

b) Reinigungszentren

3. Fischereierzugnisse:

a) Gefrier- und Fabrikschiffe

b) Krabbenkutter

c) Betriebe, die Fischereierzeugnisse herstellen

4. Milch- und Milcherzeugnisse:

a) Betriebe, die aus Rohmilch wärmebehandelte Milch sowie Milcherzeugnisse herstellen

b) Betriebe, die Milcherzeugnisse aus bereits verarbeiteten Milcherzeugnissen herstellen (zum Beispiel Butter aus pasteurisierter Sahne, Käse aus pasteurisierter Milch oder Milchpulver)

c) Milchsammelstellen

5. Eiprodukte:

a) Eivorbehandlungsbetriebe

b) Eiaufschlagbetriebe

c) Eiverarbeitungsbetrieb

d) Eikochbetriebe

e) Eierpackstellen

6. Froschschenkel und Schnecken:

a) Betriebe, die Froschschenkel und Schnecken zubereiten und/oder verarbeiten

7. Ausgelassene tierische Fette und Grieben:

a) Betriebe, die die Rohstoffe sammeln, lagern oder verarbeiten

8. Magen und Blasen:

a) Betriebe, die Blasen, Därme und Mägen behandeln

9. Gelatine:

a) Betriebe, die die Rohstoffe sammeln

b) Betriebe, die Speisegelatine herstellen

10. Kollagen:

a) Betriebe, die die Rohstoffe sammeln

b) Betriebe, die Kollagen herstellen

11. Sprossen

a) Betriebe, die Sprossen erzeugen

13. Kühllager, die Lebensmittel tierischer Herkunft kühl oder gefroren lagern

14. Küchen und Großküchen, die Lebensmittel nicht direkt an den Endverbraucher abgeben

15. Betriebe, in denen die genannten Erzeugnisse wiederumhüllt werden, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit in Verbindung mit anderen Tätigkeiten wie Zerschneiden oder Zerlegen erfolgt.

Wenn Sie in Ihrem Betrieb lediglich Primärproduktion betreiben, Transporttätigkeiten durchführen, Erzeugnisse (deren Lagerung keiner Temperaturregelung bedürfen) lagern oder bestimmte Einzelhandelstätigkeiten durchführen, benötigen Sie keine Zulassung als Lebensmittelbetrieb. Dies gilt ebenfalls, wenn Sie unter den Einzelhandelsbegriff fallen und die Abgabe von Lebensmitteln tierischer Herkunft eine nebensächliche Tätigkeit (maximal ein Drittel der Herstellungsmenge wird an andere Einzelhändler abgegeben) auf lokaler Ebene (Umkreis ≤ 100 km) darstellt.

 

1. Betriebsspiegel:

immer A (Allgemeiner Teil) und je nach Tätigkeiten B (Spezifischer Teil: Eiprodukte / Fisch / Fleisch (+ Beiblatt Schlachtung) / Gelatine / Kollagen / Großküche / Kühllager / Milch / Muscheln).

2. Maßstabsgetreuer Betriebsplan:

Auszug aus dem Liegenschaftsregister für das Gelände Ihrer Betriebsstätte (Katasterplan für das Gelände bzw. Flurstück).

3. Aktueller Grundrissplan:

a) Aktueller Grundrissplan Ihrer Betriebstätte mit Maßstab unter Berücksichtigung sämtlicher Räumlichkeiten. Dabei eine eindeutige Kennzeichnung aller Räumlichkeiten auf dem Plan und deren Nutzung (durch Zahlen oder Stichworte) z.B. mittels Legende sowie der Einzeichnung der jeweiligen Türen bzw. Tore vorzunehmen.

b) Maschinenaufstellung / Materialfluss / Personalfluss: Maschinenaufstellungsplan sowie Wegeführung des Personals und Beschreibung des Produktionsflusses (Integration in den Grundrissplan ist hier möglich).

c) Schlachtbetrieb:  Aktueller Grundrissplan mit Maßstab (Darstellung der Anlieferung, des Wartestall, des Zutriebs und der Betäubungsbucht / -falle / -anlage mit Kennzeichnung der Betriebsbereiche, Neigungswinkel und Einrichtungen (Witterungsschutz, Buchten, Tränke- und Fütterungseinrichtungen).

4. Nachweis der Zuverlässigkeit des Lebensmittelunternehmers:

a) Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis des Lebensmittelunternehmers) zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 Bundeszentralregistergesetz (BZRG), welche nicht älter als drei Monate ist.

b) Führungszeugnis bei unbekannten Personen (Belegart O) zur Vorlage bei Behörden

oder

c) Bestätigung des Veterinäramtes.

5. Organigramm (bei Schlachtbetrieben zusätzlich Benennung des / der Tierschutzbeauftragten / Vertreter*in und der verantwortlichen Person für die Betäubungsüberwachung):

a) Stichwortartige Beschreibung der Produktionsabläufe unter Berücksichtigung der Produktionskategorien und nummerierten Räumlichkeiten.

b) Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 150 Abs. 5 Gewerbeordnung (GewO).

c) Aktueller Handelsregisterauszug der Betreiberfirma oder / und Bestätigung der Gewerbeanmeldung.

Die Aufnahme der Tätigkeit darf erst nach Genehmigung des Antrags erfolgen. Die Bearbeitungszeit kann unter anderem nach der Größe des Betriebs variieren.

Sie müssen Ihr Gewerbe angemeldet haben. Gegebenenfalls ist eine Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz erforderlich.

Nachdem die Zulassungsunterlagen bei Ihrer Kreisordnungsbehörde vollständig vorliegen, wird diese in der Regel eine Besichtigung Ihres Betriebes vornehmen. Hierbei werden die baulichen Voraussetzungen, die Betriebs- und Arbeitshygiene, sowie die Eigenkontrollen überprüft. Dazu halten Sie die genannten Unterlagen aus dem Merkblatt (Punkte 6 – 21) zur Verfügung.

Falls Mängel festgestellt werden, werden diese vor Ort besprochen. Erforderlichenfalls erfolgen weitere Nachbesichtigungen. Bei der Zuständigkeit LANUV erfolgt eine weitere Kontrolle durch das LANUV unter Beteiligung der zuständigen Kreisordnungsbehörde.

Werden von der Zulassungsbehörde Mängel festgestellt, erfolgt eine befristete Zulassung für drei Monate. Im Anschluss erfolgt eine weitere Kontrolle.

Werden wiederum Mängel vorgefunden, erfolgt letztmalig eine auf drei Monate befristete Zulassung. Nach einer weiteren Betriebskontrolle wird der Antrag entweder abgelehnt (Mängel sind weiter vorhanden) oder ein unbefristeter Zulassungsbescheid erstellt.

Mit dem Zulassungsbescheid wird Ihnen eine Zulassungsnummer mitgeteilt. Sie besteht aus NW (für Nordrhein-Westfalen) und fünf Ziffern. Diese ist Teil des Identitätskennzeichens, mit dem Sie Ihre in Verkehr zu bringenden Lebensmittel entsprechend kennzeichnen müssen.

Das Identitätskennzeichen setzt sich folgendermaßen zusammen: DE-NW XXXXX-EG

Das DE steht für Deutschland. Dann wird nach einem Bindestrich das Bundeslandkennzeichen und die fünfstellige Zulassungsziffer angeführt. Nach einem weiteren Bindestrich folgt das Kürzel für die Europäische Gemeinschaft.

Die Zulassungsnummer wird dann durch das LANUV dem BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) mitgeteilt. Von dort wird die Nummer, die zugelassenen Tätigkeiten mit der Firma in eine Betriebsliste aufgenommen. Diese Betriebsliste ist im Internet veröffentlicht.

Für das Zulassungsverfahren und die erforderlichen Zulassungskontrollen im Betrieb werden Gebühren erhoben. Zusätzlich können Auslagen für die An- und Abfahrt erhoben werden.

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW

23.8.2
Entscheidung über die Zulassung von Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen, nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017/625 

23.8.2.1
Erteilung einer

a) Zulassung von Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen, nach Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 80 bis 4 400 

Zuständige Einrichtungen

  • Veterinäramt
      • Teststrasse 123
      • 52080 Test Ort
      • Postfach Test Postfach
      • Adresszusatz:
        Test Zusatz