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Konzession für Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken

Kurzbeschreibung

Sie können den Antrag auf Erteilung einer Konzession elektronisch stellen. Nutzen Sie hierfür bitte den verlinkten Dienst im Wirtschafts-Service-Portal.NRW.

Wenn Sie eine Privatkrankenanstalt betreiben wollen, brauchen Sie dazu eine gewerberechtliche Erlaubnis, eine sogenannte Konzession. Eine Krankenanstalt ist eine Einrichtung, die der Heilung und Pflege von Patient*innen dient und in der die Patient*innen stationär behandelt, also auch untergebracht und verpflegt werden.

Nur private, gewerblich betriebene Krankenanstalten brauchen eine solche Erlaubnis. Öffentlich-rechtliche Einrichtungen und solche, die zu gemeinnützigen, wohltätigen oder wissenschaftlichen Zwecken betrieben werden, brauchen keine Erlaubnis. Im Gegensatz zu diesen hat der/die Unternehmer*in, der/die die Privatkrankenanstalt betreibt, die Absicht, durch den Betrieb Gewinn zu erzielen.

Sie können, müssen aber selbst nicht Ärztin/Arzt sein. Sind Sie Ärztin/Arzt, ist zu unterscheiden zwischen 

1. Einrichtungen, die der Ausübung Ihrer freiberuflichen Tätigkeit dienen (z.B. die Klinik des/der Chirurgin/Chirurgen) und 

2. Einrichtungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit stehen und auf Gewinnerzielung angelegt sind.

Aus der Erlaubnis geht hervor, ob sie zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt, einer Privatentbindungsanstalt oder einer Privatnervenklinik (oder einer Kombination dieser Einrichtungen) dient. Heime, in denen psychisch erkrankte oder geistig behinderte Menschen untergebracht werden und nur eine gelegentliche ärztliche Betreuung erfolgt, sind keine Privatkrankenanstalten.

Die Erlaubnis wird einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person erteilt. Ist das Unternehmen eine Personengesellschaft, bedarf jede/r der geschäftsführenden Gesellschafter*innen einer Erlaubnis. Die Konzession wird unbefristet erteilt, sofern keine Veränderungen der Klinikräume o.ä. vorgenommen werden.

Änderungen im Rahmen der erteilten Konzession sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Die Konzession ersetzt nicht andere gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnisse und Genehmigungen.

Für den/die Betreiber*in, den/die Gesellschafter*in (z.B. bei GbR, KG) oder die Geschäftsführung (z.B. bei GmbH):

1. ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung,
2. aktuelle/s Führungszeugnis/se  Belegart „O“ (nicht älter als drei Monate),
3. Gewerbezentralregisterauszug/auszüge,
4. Bescheinigung Insolvenzgericht,
5. Auskunft aus dem elektronischen Vollstreckungsportal (Schuldnerverzeichnis/Vermögensverzeichnis),
6. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes.

zur Gesellschaft:

1. Handelsregistereintrag,
2. Gesellschaftsvertrag,
3. Gewerbezentralregisterauskunft,
4. Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts,
5. Bescheinigung Insolvenzgericht,
6. Auszug aus dem Vollstreckungsportal.

zur beantragten Einrichtung (Privatkrankenanstalt): 

1. Nachweis über die ärztliche Leitung der Einrichtung (Vertrag) und Nachweis einer für die Fachrichtung der Klinik einschlägig abgeschlossenen Weiterbildung (Facharzt/Fachärztin); bei mehreren Fachrichtungen sind für jede Fachrichtung Nachweise zu führen,
2. Lebenslauf der ärztlichen Leitung,
3. Nachweis der Vertretung der ärztlichen Leitung durch einen Arzt/Ärztin gleicher Qualifikation (Vertrag, Nachweis der abgeschlossenen Weiterbildung),
4. Nachweise über das in der Klinik tätige Personal (Arbeitsverträge, Qualifikationen, Approbations- und Facharzturkunden),
5. Nachweis der Kooperationen:

a) bei externen Leistungen Anästhesie,
b) bei Anbindung eines Labors,
c) bei Anbindung anderer Einrichtungen für Therapiemaßnahmen und medizinisch-technische Leistungen,
d) bei Anbindung an eine Geburtshilfeabteilung eines Krankenhauses,
e) bei Anbindung an eine Notfall-Labordiagnostik,
f) bei Anbindung einer Wäscherei, Catering etc.

6. Dienstanweisungen für die Ärzte/Ärztinnen und das Pflegepersonal, insbesondere Regelung des Bereitschaftsdienstes,
7. Stellenplan (Soll-Zustand), der die beabsichtigte personelle Besetzung im medizinischen und pflegerischen Bereich wiedergibt, einschließlich der jeweiligen Ausbildungsabschlüsse,
8. Bestellung eines/einer hygienebeauftragten Arztes/Ärztin gem. § 5 Abs. 1 HygMedVO und Vorlage des Fortbildungsnachweises,
9. Durchführung und Vorlage der Bedarfsberechnung zur Beschäftigung einer Hygienefachkraft gem. § 4 Abs.4 HygMedVO,
10. Angaben zu weiteren Hygienebeauftragten im Sinne von § 5 Abs.3 HygMedVO (Hygienebeauftragte in der Pflege, Medizinische Fachangestellte mit entsprechender Funktion),
11. Vorlage des Vertrags über die Beratung durch eine/n Krankenhaushygieniker*in gem. § 2 Abs.1 HygMedVO,
12. Kopie des Textteiles der Baugenehmigung,
13. Katasteramtlicher Lageplan des Hauses mit Himmelsrichtung,
14. Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte mit Angabe der Maße der Räume, Fenster und Türen sowie der Zweckbestimmung der Räume und Bettenanzahl je Zimmer),
15. Bau- und Betriebsbeschreibung (d.h., der Lage des Grundstückes, der Bausubstanz, der Einrichtung der Patienten- und Behandlungszimmer, Beschreibung des Betriebsablaufs, der Indikationen, sowie Art und Umfang der Behandlungsmaßnahmen je Indikation, der Vorsorge zur Beherrschung von Komplikationen oder Notfällen dienenden apparativen Ausstattung und organisatorischen Maßnahmen sowie Angaben zur Patientenverpflegung, Ruf- und Gefahren-Meldeanlagen, Sicherheitsstromversorgung, raumlufttechnische Anlagen (Betten-)Aufzügen, Hygienegutachten und -plan),
16. Belegungsübersicht mit laufender Nummerierung der Räume nach den Plänen,
17. Indikationsverzeichnis.

Behördenbeteiligung (Einholung von Stellungnahmen) durch die Konzessionsbehörde vor Konzessionserteilung:

1. Bestätigung der Ärztekammer, dass keine standesgerichtlichen Verfahren eingeleitet und auch keine berufsgerichtlichen Verurteilungen ausgesprochen worden sind (ärztliche Leitung und Vertretung),
2. falls vormals eine Wohnraumnutzung stattgefunden hat, Genehmigung zur Umwidmung/Zweckentfremdung,
3. Stellungnahme der Feuerwehr (Brandschutz/Fluchtwege)

Die Konzession wird unbefristet erteilt, sofern keine Veränderungen der Klinikräume o.ä. vorgenommen werden

Grundsätzlich besteht ein Anspruch des/der Unternehmer*in auf Genehmigung der Privatkranken- oder -entbindungsanstalt bzw. der Privatnervenklinik.

Versagungsgründe sind die fehlende Zuverlässigkeit des/der Unternehmers*in, eine nicht ausreichende medizinische oder pflegerische Versorgung der Patient*innen, bauliche oder technische Mängel bezüglich gesundheitspolizeilicher Anforderungen und Nachteile bzw. Gefahren für Nachbar*innen oder Mitbewohner*innen.

Verwaltungsgebührenordnung NRW

12.2 Privatkrankenanstalten

12.2.1 Entscheidung über die Konzession für Unternehmer von Privatkranken-, Privatentbindungs- und Privatnervenkliniken (§ 30 Abs. 1 GewO)

Gebühr:  250 bis 7.500 Euro