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Schwerbehindertenausweis

Kurzbeschreibung

Bei der erstmaligen Beantragung eines Schwerbehindertausweises prüft das Sozialamt Ihrer Kommune, ob ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden kann. Dies ist der Fall, wenn das Sozialamt im Rahmen des Antrags einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 feststellt. 

Sollte der festgestellte GdB weniger als 50 betragen, wird kein Ausweis, aber dennoch der Bescheid über den festgestellten GdB erstellt.

Beschreibung

Der Schwerbehindertenausweis ist ein bundeseinheitlicher Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch. Voraussetzung für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises ist die Feststellung einer Behinderung. Der Feststellungsbescheid enthält

  • die einzelnen Behinderungen,
  • den Grad der Behinderung (GdB) und
  • ggf. weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen).

Beträgt der festgestellte GdB 50 oder mehr, wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Der Schwerbehindertenausweis gibt den GdB und weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) an.

Abhängig von GdB und Merkzeichen können bestimmte Rechte und Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden, wie:

  • besonderer arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz
  • Anspruch auf Zusatzurlaub
  • vorzeitiger Bezug von Altersrente
  • Vergünstigungen bei der Einkommensbesteuerung
  • vergünstigte oder unentgeltliche Beförderung mit Bus und Bahn
  • Inanspruchnahmen von Parkerleichterung
  • Gewährung von Blindengeld
  • Freibetrag bei der Gewährung von Wohngeld
  • Rundfunkbeitragsermäßigung
  • Kraftfahrzeugsteuerbefreiung bzw. -ermäßigung

Die Merkzeichen haben folgende Bedeutung:

  • B - Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
  • G - Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
  • aG - außergewöhnliche Gehbehinderung
  • H - Hilflos im Sinne des Einkommensteuergesetzes
  • RF - Ermäßigung des Rundfunkbeitrags
  • Bl – Blind
  • Gl – Gehörlos
  • TBl - Taubblind
  • Kl. - Berechtigt zur Nutzung der 1. Klasse in Eisenbahnen mit Fahrkarten für die 2. Klasse oder innerhalb des persönlichen Streckenverzeichnisses (nur bei Versorgungsempfängern nach Bundesversorgungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz)

Der Ausweis hat die Farben grün bzw. grün-orange. Ab einem Alter von 10 Jahren benötigen Sie ein Lichtbild in Passbild-Größe.

  • Antragsformular
  • aktuelles farbiges Lichtbild (nur für Personen über 10 Jahre)
  • wenn vorhanden: Kopien ärztlicher Gutachten (in deutscher Sprache)
  • Benennung evtl. behandelnder Ärztinnen und Ärzte

Der Schwerbehindertenausweis wird in der Regel unbefristet ausgestellt. In Ausnahmefällen wird der Schwerbehindertenausweis befristet ausgestellt (z. B. wenn eine ärztliche Nachprüfung vorgesehen ist oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis vorliegt).

Bei Kindern wird der Schwerbehindertenausweis befristet maximal bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres ausgestellt, da ab dann ein Lichtbild erforderlich ist.

Die Bearbeitung dauert ca. 3 Monate.

Ein Schwerbehindertenausweis kann nur von Bürgerinnen und Bürgern beantragt werden, in der sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.

Der Ausweis wird ausgestellt, wenn der festgestellte GdB 50 oder mehr beträgt.

Den Antrag können Sie wie folgt stellen:

  • persönlich
  • schriftlich
  • online


Weitere Online-Angebote:

Der Ablauf ist wie folgt:

  • Antrag ausfüllen
  • Unterlagen von Ärzten beifügen, alternativ nur die Ärzte benennen
  • Antrag und Unterlagen zuschicken
  • Feststellung über den GdB sowie der Schwerbehindertenausweis (ab GdB 50) werden nach Bearbeitung per Post zugesandt
  • Die Prüfung und Ausstellung des Schwerbehindertenausweise ist kostenfrei.
  • Kosten für selbst beschaffte ärztliche Gutachten können nicht erstattet werden.
  • Werden Befundberichte vom Sozialamt angefordert, werden die Kosten vom Sozialamt übernommen.