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Betriebserlaubnis für eine Krankenhausapotheke

Kurzbeschreibung

Wer als Träger*in eines Krankenhauses eine Krankenhausapotheke betreiben will, muss eine Erlaubnis nach § 14 Apothekengesetz (ApoG) beantragen. 

Die Krankenhausapotheke ist für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung von einem oder mehreren Krankenhäusern mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten sowie für die Information und Beratung über diese Produkte, insbesondere von Ärzt*innen, Pflegekräften und Patient*innen, zuständig.

Hinweis: keine final freigegebene LB des MWIKE

Folgende Dokumente werden von der antragstellenden Person für die Bearbeitung des Antrages benötigt: 

1. ein Ausweisdokument und
2. die eidesstattliche Versicherung.

Folgende Dokumente werden vom/von der Leiter*in der Krankenhausapotheke benötigt:  

1. ein Ausweisdokument, ggf. Staatsangehörigkeitsnachweis,
2. ein Lebenslauf sowie ein tabellarischer Tätigkeitsnachweis nach der Approbation als Apotheker*in,
3. eine Erklärung über die Geschäftsfähigkeit,
3. die Approbationsurkunde,
4. ein Nachweis über die Berufserfahrung,
5. eine ärztliche Bescheinigung (nicht älter als drei Monate), 
6. ggf. ein amtliches Führungszeugnis (Belegart O),
7. eine Erklärung über laufende oder abgeschlossene Strafverfahren oder Bußgeldverfahren und
8. die eidesstattliche Versicherung.

Zusätzlich werden Angaben zu den Räumlichkeiten der Krankenhausapotheke benötigt:

1. ein Mietvertrag oder
2. ein Untermietvertrag oder
3. ein Kaufvertrag oder Eigentumsnachweis der Räumlichkeiten und 
4. die Nutzflächenbeschreibung. 

Bei einem Trägerwechsel werden folgende Unterlagen benötigt: 

1. ein Ausweisdokument des/der neuen Träger*in und
2. ein Ausweisdokument der antragstellenden Person. 

Der Apothekenbetrieb darf erst nach einer Abnahmebesichtigung durch die zuständige Behörde aufgenommen werden.

Wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die Anforderungen gemäß § 14 Apothekengesetz (ApoG) erfüllt sind, ist die Betriebserlaubnis gemäß Antrag zu erteilen.

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW 

Tarifstelle 10.4 Apotheken

10.4.1 Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer oder mehrerer öffentlicher Apotheken, einer Krankenhaus-, Zweig- oder Notapotheke gemäß dem Apothekengesetz (ApoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993) in der jeweils geltenden Fassung

Gebühr: 250 bis 3.500 EUR