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Betriebserlaubnis für eine öffentliche Apotheke
Kurzbeschreibung
Wenn Sie eine Apotheke betreiben wollen, benötigen Sie dazu die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Sie können die Erlaubnis für Ihre Hauptniederlassung und bis zu drei Filialapotheken beantragen. Die Erlaubnis wird Ihnen persönlich für festgelegte Räumlichkeiten erteilt und verpflichtet Sie zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. Mehrere Personen können eine Apotheke nur in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betreiben. Jede/r Gesellschafter*in benötigt eine eigene Erlaubnis.
Hinweis: Keine final freigegebene LB des MWIKE
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Beschreibung
Wenn Sie eine Apotheke betreiben wollen, benötigen Sie dazu die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Sie können die Erlaubnis für Ihre Hauptniederlassung und bis zu drei Filialapotheken beantragen. Die Erlaubnis wird Ihnen persönlich für festgelegte Räumlichkeiten erteilt und verpflichtet Sie zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. Mehrere Personen können eine Apotheke nur in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betreiben. Jede/r Gesellschafter*in benötigt eine eigene Erlaubnis.
Voraussetzungen sind unter anderem,
1. dass die antragstellende Person voll geschäftsfähig ist,
2. die deutsche Approbation als Apotheker*in besitzt,
3. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
4. dass er/sie über geeignete Räume zum Betrieb einer Apotheke verfügt.
Bei einer Neueinrichtung und/oder bei einer Geschäftsübernahme erfolgt im Rahmen des Verfahrens ggf. eine (Abnahme-) Besichtigung durch die zuständige Behörde.
Die Erlaubnis erlischt
1. durch den Tod des/der Apotheker*in,
2. durch den Verzicht des/der Apotheker*in,
3. durch die Rücknahme oder den Widerruf der Approbation des/der Apotheker*in, durch Verzicht auf die Approbation oder durch Widerruf der Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung (BApO) oder
4. wenn ein Jahr lang von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht worden ist (die zuständige Behörde kann die Frist verlängern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt).
Folgende Dokumente werden von der antragstellenden Person für die Bearbeitung des Antrages benötigt:
1. ein Ausweisdokument der antragstellenden Person.
2. die Betriebserlaubnis für die Apotheke,
3. Belege über die Finanzierung der Apothekenverträge (Kreditverträge, Zahlungsbelege, Buchungsbelege etc.),
4. eine Erklärung über laufende oder abgeschlossene Strafverfahren, Bußgeldverfahren, Insolvenzverfahren, Vermögensauskünfte, Haftanordnungen, Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis inkl. Angabe der jeweiligen Behörde,
5. ein amtliches Führungszeugnis (Belegart O),
6. je nach Rechtsform ein Gesellschaftervertrag/Satzung,
7. ggf. ein Gewerbezentralregisterauszug und
8. die eidesstattliche Versicherung.
Folgende Dokumente werden vom/von der Leiter*in der Hauptapotheke benötigt:
1. ein Ausweisdokument, ggf. Staatsangehörigkeitsnachweis,
2. ein Lebenslauf,
3. eine Erklärung über die Geschäftsfähigkeit,
3. die Approbationsurkunde,
4. ein Nachweis über die Berufserfahrung,
5. eine ärztliche Bescheinigung (nicht älter als drei Monate) und
6. die Bescheinigung nach § 6 Abs. 1 HeilBerG NRW.
Folgende Dokumente werden zu den Räumlichkeiten der Hauptapotheke benötigt:
1. ein Pachtvertrag oder
2. ein Mietvertrag oder
3. ein Untermietvertrag oder
4. ein Kaufvertrag oder Eigentumsnachweis der Räumlichkeiten und
5. die Nutzflächenbeschreibung und
6. die pharmazeutische Baubeschreibung.
Ggf. werden noch zusätzlich Angaben zu den Filialapotheken benötigt:
Von den Räumlichkeiten:
1. ein Pachtvertrag oder
2. ein Mietvertrag oder
3. ein Untermietvertrag oder
4. ein Kaufvertrag oder Eigentumsnachweis der Räumlichkeiten und
5. die Nutzflächenbeschreibung und
6. die pharmazeutische Baubeschreibung.
Von den Leiter*innen:
1. ein Ausweisdokument,
2. ein Anstellungsvertrag,
3. ein Lebenslauf,
4. die Approbationsurkunde,
5. eine ärztliche Bescheinigung (nicht älter als drei Monate),
6. ein amtliches Führungszeugnis (Belegart O) und
7. die Bescheinigung nach § 6 Abs. 1 HeilBerG NRW.
Alle Unterlagen sollen vollständig möglichst sechs Wochen vor dem Termin der Erteilung der Betriebserlaubnis bei der zuständigen Behörde vorliegen. Eine Apotheke darf erst betrieben werden, nachdem für diese eine Betriebserlaubnis erteilt worden ist.
Eine Apotheke darf erst eröffnet werden, nachdem die zuständige Behörde bescheinigt hat, dass die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Abnahme). Bei Neueröffnungen ist der Termin zur Abnahmebesichtigung mindestens vierzehn Tage vorher zu vereinbaren.
Die Erlaubnis erlischt unter anderem, wenn von ihr innerhalb eines Jahres kein Gebrauch gemacht wurde.
Die Erlaubnis erlischt unter anderem, wenn von ihr innerhalb eines Jahres kein Gebrauch gemacht wurde.
Sie
1. besitzen die deutsche Approbation als Apotheker*in,
2. die dafür erforderliche Zuverlässigkeit,
3. sind voll geschäftsfähig,
4. haben keine Rechtsgeschäfte vorgenommen oder Absprachen getroffen, die gegen bestimmte Regelungen des Apothekengesetzes verstoßen (z.B. Beteiligungen an der Apotheke, bevorzugte Abgabe bestimmter Arzneimittel, Rezeptzuweisungen),
5. weisen nach, dass Sie über die erforderlichen Räumlichkeiten verfügen,
6. sind gesundheitlich geeignet für die Leitung einer Apotheke und
7. teilen mit, ob und an welchem Ort in einem anderen EU-/EWR-Staat Sie eine oder mehrere Apotheken betreiben.
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW
Tarifstelle 10.4 Apotheken
10.4.1 Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer oder mehrerer öffentlicher Apotheken, einer Krankenhaus-, Zweig- oder Notapotheke gemäß dem Apothekengesetz (ApoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: 250 bis 3.500 EUR