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Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel

Kurzbeschreibung

Der Versand von apothekenpflichtigen Arzneien ist erlaubnispflichtig. Für jede öffentliche Apotheke, über die apothekenpflichtige Arzneimittel versendet werden sollen, ist eine eigene Versandhandelserlaubnis zu beantragen. 

Hinweis: keine final freigegebene LB des MWIKE.

Folgende Dokumente werden von der antragstellenden Person für die Bearbeitung des Antrages benötigt: 

1. ein Ausweisdokument, ggf. Staatsangehörigkeitsnachweis der antragstellenden Person,
2. die Betriebserlaubnis für die Apotheke und
3. falls für den Versandhandel Räume außerhalb der genehmigten Apothekenbetriebsräume genutzt werden sollen: Angaben zu Größe, Beschaffenheit, Einrichtung und Funktion der zusätzlichen Betriebsräume unter Vorlage maßstabsgerechter Grundrisspläne und des Miet- (und ggf. Untermiet-) Vertrags.

Der Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln darf erst nach Erlaubniserteilung aufgenommen werden.

1. Der Versand darf nur aus einer öffentlichen Apotheke, für die eine Betriebserlaubnis erteilt wurde, zusätzlich zum üblichen Apothekenbetrieb erfolgen,
2. es gelten die gesetzlichen Vorschriften für den Apothekenbetrieb und
3. ein Qualitätssicherungssystem für den Versandvorgang muss vorhanden sein.

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW

Tarifstelle 10.4 Apotheken

10.4.11 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis gem. § 11 a ApoG zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG

Gebühr: 250 bis 3.500 EUR