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Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen
Kurzbeschreibung
Wenn Sie als Bürger der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz vorübergehend eine grenzüberschreitende Tätigkeit in NRW ausüben möchten, ohne eine Niederlassung in Deutschland zu betreiben, müssen Sie verschiedene Dinge beachten und die Erbringung der grenzüberschreitenden Dienstleistung ggf. anzeigen. Sie können den Antrag elektronisch stellen, nutzen Sie hierzu bitten den verlinkten Dienst im Wirtschafts-Service-Portal.NRW.
Hinweis: noch keine final fachlich freigegebene LB des MWIKE.
Onlinedienstleistungen
Beschreibung
Die Anzeigepflicht richtet sich ausschließlich an natürliche Personen. Sie gilt auch für deren Arbeitnehmer, sofern auch für diese ein Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis vorgeschrieben ist. Solche Vorschriften existieren z. B. für das Bewachungsgewerbe (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 3 GewO), für den Tierhandel (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG) oder für den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln (vgl. § 22 Abs. 3 PflSchzG). Ferner sind nur solche Tätigkeiten nach § 13 a GewO anzeigepflichtig, die ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung darstellen und für die nach deutschem Recht ein Sachkunde-, Unterrichtungs- oder Befähigungsnachweis erforderlich ist. Andere Dienstleistungstätigkeiten richten sich nach ihren Fachgesetzen.
Solche Erfordernisse existieren z. B.:
- im Beschussrecht,
- im Bewachungsgewerbe,
- im Bundes- und Landesjagdrecht,
- im Handwerksrecht (zulassungspflichtige Handwerke),
- im Pflanzenschutzrecht,
- im Sprengstoffrecht,
- im Tierschutzrecht,
- im Waffenrecht.
- Nachweis der Staatsangehörigkeit (z. B. durch Personalausweis oder Reisepass);
- Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung im Herkunftsstaat;
- Nachweis, dass die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit nicht bzw. auch nicht vorübergehend untersagt wurde;
- Nachweis der Vorstrafenfreiheit (in Fällen von gewerblichen Tätigkeiten im Anwendungsbereich des Beschussgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des § 34a der Gewerbeordnung [Bewachungsgewerbe], des Sprengstoffgesetzes, des Waffengesetzes);
- Nachweis der Berufsqualifikation, sofern die Tätigkeit auch im Herkunftsstaat reglementiert (an den Besitz beruflicher Qualifikationen geknüpft) ist;
- Nachweis, dass die Tätigkeit im Herkunftsstaat innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt wurde, sofern die Tätigkeit auch im Herkunftsstaat reglementiert (an den Besitz beruflicher Qualifikationen geknüpft) ist;
- Nachweis eines Versicherungsschutzes oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, sofern ein solches Erfordernis auch für die betreffende Tätigkeit von Inländern (in Deutschland) gefordert wird;
Die Anzeige hat vor dem Beginn der Tätigkeit zu erfolgen.
Die Entscheidung ergeht spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen, sofern keine Fristhemmnisse durch notwendige Nachprüfungen im Herkunftsstaat entstehen.
Der Dienstleistungserbringer muss die Tätigkeit im Herkunftsstaat befugt von einer Niederlassung aus ausüben.
Tätigkeit darf, sofern keine Nachprüfung erforderlich ist, sofort nach der Anzeige erbracht werden.
Erteilung einer Empfangsbestätigung durch die zuständige Stelle, aus der hervorgeht, ob ggf. eine Nachprüfung der Berufsqualifikation erfolgt. Die zuständige öffentliche Stelle erteilt innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige eine Eingangsbestätigung, aus der hervorgeht, ob die Voraussetzungen für eine Anzeigepflicht vorliegen und ob eine Nachprüfung der Berufsqualifikation erforderlich ist.
Bei etwaigen Verzögerungen unterrichtet die zuständige Stelle den Dienstleister über die Gründe der Verzögerung und über einen Zeitplan für die Entscheidung.
Ergibt die Nachprüfung wesentliche Unterschiede zwischen der Berufsqualifikation des Dienstleisters und der im Inland (Deutschland) erforderlichen Ausbildung, gibt die öffentliche Stelle dem Dienstleister innerhalb eines Monats nach Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung die Gelegenheit, die für eine ausreichende berufliche Qualifikation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere durch eine Eignungsprüfung, nachzuweisen.
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtungen
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Ordnungsbehörde
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- Teststrasse 123
- 52080 Test Ort
- Postfach Test Postfach
- Adresszusatz:
Test Zusatz
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