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Abfallrechtliches Nachweisverfahren
Kurzbeschreibung
Wer gefährliche Abfälle entsorgen möchte, muss über deren Verbleib ein Register bzw. bestimmte Nachweise führen. In bestimmten Fällen gilt das auch für denjenigen, der nichtgefährliche Abfälle entsorgen möchte. Für private Haushalte gelten diese Pflichten nicht.
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Beschreibung
Gefährliche Abfälle Wer gefährliche Abfälle entsorgen möchte, muss über deren Verbleib ein Register bzw. bestimmte Nachweise führen. Das Register bzw. die zu führenden Nachweise belegen die Entsorgungsvorgänge der gefährlichen Abfälle. Die Pflicht zur Führung des Registers trifft Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler sowie alle Entsorger von gefährlichen Abfällen. Die Pflicht zur Führung von Nachweisen trifft denselben Personenkreis mit Ausnahme von Händlern und Maklern von gefährlichen Abfällen. Nichtgefährliche Abfälle In Einzelfällen kann die zuständige Behörde anordnen, dass auch Register bzw. Nachweise über den Verbleib nichtgefährlicher Abfälle geführt werden müssen. Abfallentsorger müssen in jedem Fall auch ein Register über die Entsorgung von nichtgefährlichen Abfällen führen. Form der Nachweisführung Die Register und Nachweise müssen in elektronischer Form geführt werden; lediglich bei der Führung von Registern über die Entsorgung von nichtgefährlichen Abfällen ist die elektronische Form freigestellt. Private Haushalte Für private Haushalte gelten diese Pflichten nicht.