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Kfz-Kennzeichen: Elektrokennzeichen

Kurzbeschreibung

Das E-Kennzeichen können Sie für Fahrzeuge beantragen, die über einen alternativen Antrieb verfügen.

Beschreibung

Dazu gehören:

  • Reine Batterieelektrofahrzeuge,
  • Fahrzeuge, die über ein Ladekabel von außen aufgeladen werden, beispielsweise Plug-In-Hybridfahrzeuge, und
  • mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge, beispielsweis Brennstoffzellenautos.

Sie erkennen ein E-Kennzeichen an dem Buchstaben "E" hinter dem allgemeinen Fahrzeugkennzeichen. Beispiel: S - AB 4999E.

Möchten Sie in Umweltzonen einfahren, brauchen Sie weiterhin eine Umweltplakette.

Vorteile für Fahrzeuge mit E-Kennzeichen im Straßenverkehr sind zum Beispiel:

  • kostenfreies Parken,
  • Nutzung besonders ausgewiesener Parkplätze,
  • Benutzung der Busspur.

Diese Vorteile unterscheiden sich zwischen den Kommunen. Fragen Sie bei Ihrer örtlichen Verkehrsbehörde nach, was für Ihren Wohnort zutrifft. Beachten Sie, dass es verschiedene Arten von Kennzeichen für unterschiedliche Zwecke gibt. Davon sind die Folgenden nicht mit dem E-Kennzeichen kombinierbar:

  • Kurzzeitkennzeichen,
  • Ausfuhrkennzeichen und
  • rote Kennzeichen (sogenannte Händlerkennzeichen).
  • Fahrzeugbrief/ Zulassungsbescheinigung Teil II in Verbindung mit der COC- beziehungsweise Übereinstimmungsbescheinigung
    In der COC- bzw. Übereinstimmungsbescheinigung müssen folgende Felder gefüllt sein
    • Ziffer 22 bei der Fahrzeugklasse L bzw. Ziffer 23 bei den Fahrzeugklassen M1, N1 und N2 (Reiner Elektroantrieb - ja/nein)
    • Ziffer 23.1 (Hybrid- (Elektro-) Fahrzeug: ja/nein)
    • Ziffer 26 (Kraftstoff)
    • Ziffer 49.1 (Co2-Emission kombiniert)
    • Ziffer 49.2 (Elektrische Reichweite)
    Wenn diese Angaben unvollständig sind, kann dieses durch Vorlage einer Herstellerbescheinigung oder eines Gutachtens nach §21 StVZO bestätigt werden.
  • Herstellerbescheinigung oder Gutachten nach §21 StVZO für Hybrid (Plug-In)- Fahrzeuge mit den Kraftstoffschlüsseln 0008, 0010, 0012, 0014, 0019, 0022 und 0024
    Die Schlüssel für Hybrid (Plug-In)- Fahrzeuge wurden erst in 2012 eingeführt, so dass diese bis 2011 als „normale“ Hybride registriert wurden und somit nicht als extern aufladbar zu erkennen sind. In diesen Fällen ist bei Antragstellung durch den Fahrzeughalter die externe Aufladbarkeit des elektrischen Energiespeichers in Form einer Herstellerbescheinigung oder mit einem Gutachten nach §21 StVZO nachzuweisen.
  • Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
  • bisherige Kennzeichenschilder
  • bei Gebrauchtfahrzeugen: Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO (Hauptuntersuchungsbericht)
  • nur im Rahmen der Zulassung auf einen neuen Halter erforderlich: elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung (oder amtlich beglaubigte Kopie)
  • ggf. Vollmacht, einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers - es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht - und Personaldokument des Bevollmächtigten
  • bei Firmen: Auszug aus dem Handelsregister und Gewerbeanmeldung im Original oder beglaubigter Kopie
  • bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder beglaubigter Kopie
  • SEPA-Lastschriftmandat
    Ein SEPA-Lastschriftmandat ist auch für die Zulassung von Fahrzeugen mit Elektro-kennzeichen notwendig. Die Steuerbefreiung ist nur befristet.

Ihr Fahrzeug verfügt über einen alternativen Antrieb beziehungsweise eine alternative Energiequelle.

Sie führen ein Fahrzeug der Fahrzeugklasse M1, N1, N2 bis zu einem Gesamtgewicht bis max. 4250 kg oder ein Fahrzeug der Fahrzeugklasse L3e, L4e, L5e, L7e.

Im Falle eines von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeuges erhalten Sie ein Elektrokennzeichen nurwenn sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung ergibt, dass das Fahrzeug

  • eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
  • dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 30 Kilometer bei Erstzulassung bis zum 31.12.2017 bzw. 40 Kilometer, bei Erstzulassung ab dem 01.01.2018, beträgt.
    Das betrifft die Hybrid-Fahrzeuge mit den Kraftstoffschlüsseln 0008, 0010, 0012, 0014, 0019, 0022, 0024, 0025, 0026, 0027, 0028, 0029, 0030, 0031, 0033.

Das E-Kennzeichen beantragen Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde:

  • Vereinbaren Sie telefonisch oder wenn möglich online einen Termin bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde.
  • Bringen Sie zu Ihrem Termin alle erforderlichen Unterlagen im Original mit.
  • Ihre Unterlagen werden direkt vor Ort geprüft.
  • Wenn die Prüfung positiv ausfällt, erhalten Sie noch während des Termins Ihr persönliches E-Kennzeichen.

Verkehrsministerium Baden-Württemberg

08.07.2019

Verkehrsministerium Baden-Württemberg

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