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Aufenthaltserlaubnis für Ukraine-Geflüchtete

Kurzbeschreibung

Im zeitlichen Zusammenhang mit der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte am 24. Februar 2022 aus der Ukraine vertriebene Personen können derzeit ohne Visum nach Deutschland einreisen und sich hier - zunächst befristet bis zum 31. August 2022 - ohne eine Aufenthaltserlaubnis aufhalten.

Wenn Vertriebene vor Ablauf des 31. August 2022 arbeiten möchten oder staatliche Unterstützung (zum Beispiel in Form einer Wohnung, Geldzahlungen oder medizinischer Versorgung) benötigen, müssen sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Dieser Online-Dienst ermöglicht die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis.

Beschreibung

Wer kann mithilfe dieses Online-Dienstes eine Aufenthaltserlaubnis beantragen?

Adressaten des Online-Dienstes sind die im Zuge des Konflikts aus der Ukraine vertriebenen Personen sowie ukrainische Staatsangehörige, die sich schon längere Zeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und nach Ablauf ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Krieges nicht in die Ukraine zurückkehren können.

Vorübergehender Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes wird folgenden Personen gewährt:

  • Ukrainischen Staatsangehörigen, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, sowie deren Familienangehörigen,
  • Ukrainischen Staatsangehörigen, die sich schon längere Zeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und nach Ablauf ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Krieges nicht in die Ukraine zurückkehren können,
  • Nicht-ukrainischen Staatsangehörigen und staatenlosen Personen, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine einen internationalen oder nationalen Schutzstatus genossen haben, sowie deren Familienangehörigen,
  • Nicht-ukrainischen Staatsangehörigen und staatenlosen Personen, die sich vor dem 24. Februar 2022 mit einem nach ukrainischem Recht erteilten Daueraufenthaltsrecht rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und nicht in ihr Heimatland zurückkehren können, sowie deren Familienangehörigen und
  • Nicht-ukrainischen Staatsangehörigen, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in der Ukraine aufgehalten haben und nicht in ihr Heimatland zurückkehren können.

Darüber hinaus können auch Familienangehörige der genannten Personen, denen kein eigener Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes zusteht, den Online-Dienst nutzen, um die Erteilung eines anderen Aufenthaltsrechts durch die Ausländerbehörde prüfen zu lassen (insbesondere Familiennachzug).

Auch Personen, die bereits einen Asylantrag gestellt haben, können diese Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Staatsangehörige von EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten, die ihr Freizügigkeitsrecht ausüben, sowie deren Familienangehörige benötigen keine Aufenthaltserlaubnis, um sich in Deutschland aufhalten zu können. Die Familienangehörige von EU- oder EWR-Bürgern setzen sich bitte für den Erhalt einer Aufenthaltskarte mit der Ausländerbehörde in Verbindung.

 

Worauf ist bei der Antragstellung zu achten?
Vertriebene, die sich nach ihrer Einreise bereits an eine Behörde gewendet und um Unterstützung gebeten haben, haben eine behördliche Aufforderung erhalten, sich in ein bestimmtes Bundesland oder zu einem bestimmten Ort zu begeben, um dort zu wohnen (Zuweisungsentscheidung). Wenn eine solche Zuweisungsentscheidung vorliegt, kann der Online-Dienst genutzt werden, um bei der Ausländerbehörde des künftigen Wohnortes eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen.

Vertriebene, die noch keine Zuweisung erhalten haben (zum Beispiel weil, noch keine staatliche Unterstützung erforderlich war) können den Online-Dienst für den ersten Kontakt mit der Ausländerbehörde am aktuellen Aufenthaltsort nutzen. Je nach Einzelfall muss zunächst der künftige Wohnort in Deutschland bestimmt, die Zuweisungsentscheidung also nachgeholt werden.

Liegen Gründe für den Aufenthalt an einem bestimmten Ort vor, sind diese von der antragstellenden Person darzulegen (zum Beispiel familiäre Beziehungen, Arbeitsplatz, dauerhafte Unterkunft). Auch die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen spielt bei der Bestimmung des künftigen Wohnortes eine Rolle. Wenn keine Gründe geltend gemacht werden, kann die Zuweisung auch zu einem Ort erfolgen, der vom bisherigen Aufenthaltsort abweicht. In diesem Fall prüft die Ausländerbehörde am (künftigen) Wohnort, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

Um den Antrag erfolgreich stellen zu können, sind die folgenden Dokumente erforderlich:

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit (z. B. Reisepass, ukrainische Personaldokumente),
  • wenn in Vertretung für eine andere Person gehandelt wird, ein Nachweis über die Vertretungsbefugnis.

Es besteht außerdem die Möglichkeit, optional weitere Unterlagen hochzuladen:

  • Nachweis über das Einreisedatum (z. B. Einreisestempel im Pass oder in anderen Dokumenten),
  • Nachweis über Registrierung, wenn bereits erfolgt (z. B. Anlaufbescheinigung, Ankunftsnachweis),
  • Nachweis über den Wohnsitz, wenn bereits vorhanden (z. B. Meldebestätigung, Mietvertrag),
  • Bei nicht-ukrainischen Staatsangehörigen: Nachweis über das bisherige Aufenthaltsrecht in der Ukraine.

Es wird empfohlen, der Ausländerbehörde so viele Informationen wie möglich bereitzustellen, damit der Antrag ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.

Zuständige Einrichtungen