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Wohnberechtigungsschein

Kurzbeschreibung

Sie bekommen einen Wohnberechtigungsschein, wenn:

  • Ihr Haushalt über ein geringes Einkommen verfügt.
  • Sie einen dauerhaften Wohnsitz gründen möchten.
  • Sie die deutsche oder eine EU-Staatsangehörigkeit haben oder eine andere  Staatsangehörigkeit mit einer Aufenthaltserlaubnis, die noch mindestens 1 Jahr gültig ist.
  • Einen Wohnberechtigungsschein beantragen Sie bei einer Stadt- oder Kreisverwaltung in Nordrhein-Westfalen. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare.
  • Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder elektronisch gestellt werden.

Mit der Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins können Sie sich zusätzlich in eine Liste zur Wohnraumvermittlung aufnehmen lassen.

Beschreibung

Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen Sie bei einer Stadt- oder Kreisverwaltung. Welche Formulare und Unterlagen benötigt werden, erfahren Sie von den zuständigen Stellen in den Verwaltungen.

Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren Lebensmittelpunkt haben oder gründen wollen. Der Lebensmittelpunkt ist der Ort, wo Sie sich dauerhaft, willentlich, alleine bzw. mit Ihrer Familie niederlassen.

Wenn Sie weder die deutsche noch die Staatsangehörigkeit eines Landes der Europäischen Union haben, muss Ihre Aufenthaltserlaubnis noch ein Jahr gültig sein.

Darüber hinaus darf das Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Zusätzlich gibt es Frei- und Abzugsbeträge, zum Beispiel für schwerbehinderte beziehungsweise pflegebedürftige Personen oder junge Ehepaare. Das so berechnete Einkommen darf folgende Einkommensgrenzen nicht überschreiten:

 o    Haushalt mit einer Person 19.350 Euro

o     Haushalt mit zwei Personen 23.310 Euro

o     jede weitere Person + 5360 Euro

o     für jedes zum Haushalt gehörende Kind + 700 Euro -

Im Wohnberechtigungsschein (WBS) werden die Zahl der Personen, die Wohnfläche und die Zahl Wohnräume angegeben.

Die Wohnung, die Sie beziehen möchten, muss  der im WBS angegebenen maximalen Wohnungsgröße entsprechen. Nur in Ausnahmefällen darf die Anzahl der Zimmer oder die Wohnfläche überschritten werden. Auch hierzu geben Ihnen die Mitarbeitenden der Verwaltungen gerne nähere Auskünfte.

Manche Sozialwohnungen sind einem bestimmten Personenkreis vorbehalten. Dies können z.B. Studierende, Senioren (Mindestalter 60 Jahre), Personen mit Behinderungen oder kinderreiche Haushalte (mind. drei Kinder) sein. Wenn Sie zu einem besonderen Personenkreis gehören sollten, wird auch das im Wohnberechtigungsschein angegeben.

Der Wohnberechtigungsschein gilt für ein Jahr, d.h. Sie müssen innerhalb dieser Zeitspanne eine Sozialwohnung beziehen.  Darüber hinaus kann er nur einmal für den Bezug einer Sozialwohnung genutzt werden. Beim Abschluss des Mietvertrages muss der Wohnberechtigungsschein der/dem Vermieter:in übergeben werden. 

 

Für den Wohnberechtigungsschein ist eine Gebühr von bis zu 30,00 EUR zu zahlen.

Mit der Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins können Sie sich zusätzlich in eine Liste zur Wohnraumvermittlung aufnehmen lassen

  • Kopie des Personalausweises bei deutschen Bürgerinnen und Bürgern und Staatsangehörigen aus der Europäischen Gemeinschaft (ID-Card)
  • Kopie des Reisepasses bei ausländischen Bürgerinnen und Bürgern, mit einer mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltserlaubnis

ELEKTRONISCH
Auf elektronischem Weg ist ebenfalls eine Legitimation notwendig.

Außerdem:

  • Einkommenserklärung von jedem Haushaltsangehörigen der über ein eigenes Einkommen verfügt
  • Je nachdem welches Einkommen erzielt wird, sind entsprechende Nachweise vorzulegen:

       Dies können zum Beispiel sein:

  • Lohnabrechnungen des Vorjahres
  • Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate
  • Lohnsteuerjahresbescheinigung des Vorjahres
  • Einkommensteuerbescheid des Vorjahres

Abhängig von Ihrer persönlichen Situation, können auch noch weitere Unterlagen notwendig sein:

  • Zum Beispiel:
  • Ausweis über den Grad einer Behinderung (z.B. für Schwerbehinderte Menschen)
  • Immatrikulationsbescheinigung (z.B. für Studierende)
  • Rentenbescheid (z.B. für Rentner/Rentnerinnen)
  • Nachweis über Leistungen des Jobcenters (z.B. für Arbeitslose)
    Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

 

Manchmal benötigen die Mitarbeitenden der Verwaltungen noch zusätzliche Unterlagen. Ist dies der Fall, wird man sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

Sozialamt/ Wohngeldstelle

Der Wohnberechtigungsschein ist für ein Jahr und nur in Nordrhein-Westfalen gültig. Er kann innerhalb des Gültigkeitszeitraumes für den Bezug von einer Wohnung genutzt werden.

Kann nicht benannt werden, da der Zeitraum je nach Kommune, Antragsumfang und Inhalt sowie der zu prüfenden Unterlagen variiert.

Alle Leistungen zur Förderung von einkommensschwachen oder weniger privilegierten Bürgerinnen und Bürger haben grundsätzlich eine hohe Signalwirkung. Angesichts steigender Wohnungsengpässe könnte der Wohnberechtigungsschein noch zusätzlich an Relevanz zunehmen. 

Deutsche oder EU-Staatsangehörigkeit

  • Andere Staatsangehörigkeit mit einer für mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltsgenehmigung

Volljährigkeit   

  • Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist vor allem abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und von der Höhe des Einkommens aller Haushaltsmitglieder.

Einen Wohnberechtigungsschein können Sie auf Antrag bekommen:

  • Falls Sie eine Beratung brauchen, können Sie vor der Antragsstellung ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch bei einem Mitarbeitenden ihrer zuständigen Behörde bekommen. Dabei ist sowohl die Behörde Ihres aktuellen Wohnorts, als auch die Ihres geplanten Wohnortes zuständig.
  • Zur Beantragung füllen Sie digital oder in Papier das Antragsformular aus und hängen dort die erforderlichen Unterlagen an.
  • Als Nachweis Ihrer Identität ist eine Kopie bzw. bei der Online-Antragstellung das Hochladen eines Ausweisdokuments erforderlich.
  • Ihr Antrag wird durch die Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde geprüft. Gegebenenfalls. werden Sie aufgefordert, Rückfragen zu beantworten.
  • Nach der Prüfung bekommen Sie eine Rückmeldung, ob Sie einen Anspruch auf  einen Wohnberechtigungsschein haben oder nicht. Wenn ja, wird Ihnen der Wohnberechtigungsschein ausgehändigt.

Die Gebühr kann bis zu 30,00 EUR betragen.