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Befreiung von der Ausweispflicht

Kurzbeschreibung

Eine Befreiung von der Personalausweispflicht ist möglich für Personen, die stark pflegebedürftig sind oder aus gesundheitlichen Gründen das Haus nicht verlassen können.

Beschreibung

In besonderen Fällen kann eine Person von der (Personal-) Ausweispflicht befreit werden.

Ausnahmen von der Ausweispflicht:

  • Personen, die dauerhaft unter Betreuung stehen (jedoch nicht durch einstweilige Anordnung)
  • Handlungs- und einwilligungsunfähige Personen, die von einer Person mit notarieller Vollmacht vertreten werden
  • Personen, die dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind und eine Pflegestufe zugewiesen haben
  • Personen, die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können

Die Befreiung von der Ausweispflicht kann erst zu dem Zeitpunkt beantragt werden, wenn der Personalausweis und / oder der Reisepass abgelaufen, oder abhandengekommen sind / ist.

Sie erhalten eine Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht. Zusammen mit dem abgelaufenen Ausweis dient die Bestätigung vor allem zur Vorlage bei Behörden und Banken.
Eine Auslandsreise kann mit der Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht nicht durchgeführt werden.

Die Befreiung kann jederzeit rückgängig gemacht werden.

Da die zu befreiende Person oftmals nicht in der Lage ist, die Befreiung für sich zu beantragen, kann auch eine andere Person dies vornehmen.

Der Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht gemäß § 1 Absatz 3 Personalausweisgesetz kann künftig auch online gestellt werden. Ein Verfahren hierfür wird derzeit entwickelt und bereitgestellt, sobald es zur Verfügung steht.

  • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
  • wGemeldet in der Kommune mit Hauptwohnsitz