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Fahrerkarte gemäß § 5 Fahrpersonalverordnung
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Beschreibung
Für bestimmte Kraftfahrzeuge, die ab 01.05.2006 erstmals in den Verkehr gebracht wurden, ist die Verwendung eines digitalen Kontrollgeräts vorgeschrieben. Betroffen sind Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt sowie Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als 9 Personen einschließlich der fahrenden Person zu befördern. Das digitale Kontrollgerät zeichnet die Lenk- und Ruhezeiten auf, erschwert Manipulationen, die zu Lasten der allgemeinen Verkehrssicherheit gehen und erleichtert Kontrollen.
Die Fahrerkarte ersetzt die bisherige Tachoscheibe und speichert mindestens 28 Tage die Lenk- und Ruhezeiten. Danach werden die ältesten Daten überschrieben. Jede:r Fahrer:in darf nur über eine gültige Fahrerkarte verfügen. Dies wird überprüft (national: Zentrales Kontrollgerätkartenregister, international: TACHOnet).
Folgende Daten sind ablesbar:
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild und Unterschrift der antragstellenden Person
- Führerscheinnummer
- Nationalität des ausstellenden Staates
- Gültigkeitsdauer (von / bis)
- Lenk- und Ruhezeiten (einschließlich Unterbrechung und ob der:die Fahrer:in alleine oder im Zweifahrerbetrieb gefahren ist)
- Daten, die das Fahrzeug betreffen (Betriebszeiten, Datum, behördliches Kennzeichen, Kilometerstand)
- Ereignisse, Fehler und Kontrollen
- EU-Kartenführerschein (bei Inhaber:innen einer deutschen Fahrerlaubnis) oder Nachweis über eine Fahrberechtigung, die in einem anderen EU-/EWR-Staat oder Drittland ausgestellt wurde (evtl. beglaubigte Übersetzung)
- Personalausweis oder Reisepass in Verbindung mit einer Meldebestätigung
- Lichtbild neuen Datums, vor hellem Hintergrund in Größe 35 x 45 mm, das die antragstellende Person ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt
Die Fahrerkarte ist 5 Jahre gültig und kann frühestens 6 Monate vor Ablauf, muss jedoch spätestens 15 Werktage vor Ablauf der Gültigkeit neu beantragt werden.
Die antragstellende Person soll einen Hauptwohnsitz in Deutschland haben bzw. ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland nachweisen.
Die Fahrerkarte können nur Inhaber:innen einer gültigen Fahrerlaubnis in Form des Kartenführerscheins erhalten. Sollte noch kein Kartenführerschein vorliegen, muss dieser bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (Führerscheinbehörde) rechtzeitig beantragt werden, damit dieser dann bei Antragstellung der Fahrerkarte vorliegt. Es muss wenigstens eine der folgenden Fahrerlaubnisklassen (Führerscheinklassen) nachgewiesen werden: B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE.
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Zuständige Einrichtungen
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Straßenverkehrsamt
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- Teststrasse 123
- 52080 Test Ort
- Postfach Test Postfach
- Adresszusatz:
Test Zusatz
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