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Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Kurzbeschreibung

Für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen gilt an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot in der Zeit zwischen 0.00 und 22.00 Uhr. Ebenso gilt vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres (Hauptferienreisezeit) jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr ein Samstagsfahrverbot auf den meisten Autobahnen (vgl. § 1 Absatz (2) Ferienreiseverordnung).

Wenn Sie trotzdem dringend eine Fahrt durchführen müssen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

Beschreibung

Ebenso gilt für LKW mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie LKW mit Anhänger dürfen zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten auf den in Absatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330.1 der Straßenverkehrs-Ordnung) und den in Absatz 3 genannten Bundesstraßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht geführt werden.
 

Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen fahren:

  • Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
  • Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
  • Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie beispielsweise Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger)
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen (beispielsweise Erntemaschinen, Mähdrescher)
  • Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeuge im Einsatz
  • Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden

 

Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen befördert werden:

  • frische Milch und frische Milcherzeugnisse
  • frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse
  • frischer Fisch, lebender Fisch und frische Fischerzeugnisse sowie
  • leicht verderbliches Obst und Gemüse

 

Für alle anderen gewerblichen Fahrten brauchen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

Feiertage in NRW sind:

  • Neujahr (1. Januar)
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Tag der Arbeit (1. Mai)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
  • Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
  • Allerheiligen (1. November)
  • 1. und 2. Weihnachtsfeiertag (25. und 26. Dezember)

 

  • Fracht- und Begleitpapiere
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und Anhängerschein
  • Bescheinigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung
  • bei Dauerausnahmegenehmigungen gegebenenfalls Dringlichkeitsbescheinigung

Der Transport muss dringend sein. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe sind nicht ausreichend.

Die Ausnahmegenehmigung muss schriftlich beantragt werden. Nutzen Sie bitte das Antragsformular, das die zuständigen Stelle bereitstellt.

Wenn eine Ausnahme vom Fahrverbot in Betracht kommt, erhalten Sie für Ihren Transport einen Genehmigungsbescheid einschließlich Auflagen und Bedingungen.

Verkehrsministerium Baden-Württemberg

Verkehrsministerium Baden-Württemberg; angepasst durch KDN

Name Typ Kosten Beschreibung
Kosten für Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot Gebuehr zwischen 10,20 und 767,00 EUR