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Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in einer Umweltzone
Kurzbeschreibung
Ohne passende Umweltplakette dürfen Sie in Umweltzonen nur fahren, wenn Sie eine Ausnahmegenehmigung haben.
Onlinedienstleistungen
Beschreibung
Für Prüfungs-, Probe-, oder Überführungsfahrten mit Zeitkennzeichen, mit rotem Kennzeichen oder mit Ausfuhrkennzeichen müssen Sie keine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Diese Fahrten sind automatisch von den Verkehrsbeschränkungen ausgenommen.
Unter diesen Voraussetzungen können Sie eine Ausnahmegenehmigung für bestimmte Fahrten erhalten, beispielsweise:
- Fahrten des im öffentlichen Interesse liegenden Fahrzeugverkehrs
Das sind zum Beispiel:- Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern, vor allem zur Belieferung
- des Lebensmitteleinzelhandels,
- von Apotheken,
- von Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie
- von Wochen- und Sondermärkten
- Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen, vor allem
- zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen,
- zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich Wasser-, Gas- und Elektroschäden und
- für soziale und pflegerische Hilfsdienste
- Fahrten mit Spezialfahrzeugen (z.B. Kräne, Schwerlasttransporter und spezielle Zugmaschinen von Schaustellerinnen oder Schaustellern)
- Fahrten mit Wohnmobilen zu Urlaubszwecken (beschränkt auf Wohnmobilbesitzerinnen und Wohnmobilbesitzer in der Umweltzone)
- Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern, vor allem zur Belieferung
- Fahrten in wichtigen Einzelfällen
Dazu gehören zum Beispiel:- notwendige Arztbesuche (z.B. von Dialysepatienten)
- Fahrten von Schichtdienstleistenden, die nicht auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen können
- Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- oder Produktionsprozessen
- Einzelfahrten aus speziellen Anlässen
- Fahrten für schwerbehinderte Menschen, die gehbehindert sind und dies nachweisen können
- § 1 Absatz 2 Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BlmSchV) (Regelung der möglichen Ausnahmen)
- § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (Oldtimergutachten)
- § 2 Absatz 3 Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BlmSchV) (Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffgruppen)
- Anhang 3 zu § 2 Absatz 3 Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BlmSchV) (Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (bei neueren Kfz) beziehungsweise Fahrzeugschein (bei älteren Kfz)
- Bescheinigung über die technische Nichtnachrüstbarkeit
Diese erhalten Sie beispielsweise bei einer Prüfingenieurin, einem Prüfingenieur oder einer technischen Überwachungsorganisationen (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, FSP). Sie gilt ein Jahr lang, ersetzt aber keine Ausnahmegenehmigung. - Nachweis der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung, zum Beispiel bei Gewerbetreibenden: begründete Stellungnahme einer Steuerberatung beziehungsweise einer Wirtschaftsprüfung, dass eine Ersatzbeschaffung Ihre Existenz gefährden würde
Hinweis: Bestimmte Fahrzeuge dürfen ohne Umweltplakette und ohne Ausnahmegenehmigung in Umweltzonen einfahren, beispielweise:
- Fahrzeuge schwerbehinderter Menschen mit dem Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" in ihrem Schwerbehindertenausweis
- Krankenwagen und Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“
- Oldtimer mit "H-Kennzeichen"
Tipp: Eine Auflistung dieser Fahrzeuge finden Sie im Anhang 3 zu § 2 Absatz 3 der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (35. BImSchV).
Die Ausnahmegenehmigung gilt für höchstens ein Jahr. Erfüllen Sie die Voraussetzungen weiterhin, können Sie die Ausnahmegenehmigung eventuell verlängern lassen.
Klären Sie zuerst, ob eine Nachrüstung technisch machbar ist. Wenn nicht, müssen Sie sich dies bescheinigen lassen von
- einer technische Überwachungsorganisation beziehungsweise
- einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur.
Hinweis: Wurde Ihr Fahrzeug vor 1971 erstmals zugelassen, müssen Sie dies nicht gesondert bestätigen lassen. Die Fahrzeugpapiere reichen als Nachweis aus.
Prüfen Sie, wofür Sie eine Ausnahme benötigen und ob es sich dabei um Fahrten im öffentlichen Interesse oder in wichtigen Einzelfällen handelt.
Die Ausnahmegenehmigung müssen Sie schriftlich oder online beantragen.
Der weitere Verfahrensablauf ist unterschiedlich. Erkundigen Sie sich vor Ort.
Verkehrsministerium Baden-Württemberg
10.09.2021
Verkehrsministerium Baden-Württemberg; angepasst durch KDN
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