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Befreiung von der Gurtanlege- und Schutzhelmtragepflicht
Kurzbeschreibung
Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat zum Schutz aller Verkehrsteilnehmenden vorgeschrieben, dass während der Fahrt Sicherheitsgurte anzulegen sind und dass beim Führen von Krafträdern Schutzhelme zu tragen sind.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, von dieser Verpflichtung auf Antrag befreit zu werden. Das dadurch entstehende erhebliche Sicherheitsrisiko geht zu Lasten der antragstellenden Person.
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Beschreibung
Sie können von der Gurtanlegepflicht befreit werden,
- wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, Sicherheitsgurte anzulegen.
- wenn die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.
- Sie können von der Helmtragepflicht befreit werden,
- wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, einen Schutzhelm zu tragen.
Sofern die Voraussetzungen für eine Befreiung von gesundheitlicher Art sind, ist eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass die zu beantragende Befreiung aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist. Eine Diagnose braucht die Bescheinigung nicht zu enthalten.
Für die Körpergröße unter 150 cm ist ebenfalls ein ärztliches Attest mit der gemessenen Körpergröße nachzuweisen.
Die Ausnahmegenehmigung wird widerruflich und in der Regel befristet für ein Jahr erteilt es sei denn, die ärztliche Bescheinigung sagt aus, dass sich der Gesundheitszustand nicht mehr verändern wird; die Befreiung wird dann unbefristet erteilt.
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Zuständige Einrichtungen
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Beispielamt
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- Hauptstraße 100
- 53111 Bonn
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