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Veranstaltungserlaubnis nach §69 GewO
Kurzbeschreibung
Sie können den Antrag auf eine Veranstaltungserlaubnis elektronisch stellen. Nutzen Sie hierfür bitte den verlinkten Dienst im Wirtschafts-Service-Portal.NRW.
Achtung: bei der hier aufgeführten Leistungsbeschreibung handelt es sich nicht um eine offiziell vom MWIKE freigegebene Leistungsbeschreibung, diese liegt noch nicht vor.
In Deutschland herrscht Gewerbefreiheit, d.h. für die Ausübung der meisten Gewerbe benötigen Sie keine besondere Erlaubnis. Nur in bestimmten Branchen ist abweichend davon eine spezielle Erlaubnis notwendig.
Speziellere Erlaubnisse sind für das Teilnehmen an Veranstaltungen und Wochen- und Spezialmärkten notwendig. Sie müssen sowohl Genehmigungen für die Verlängerung der Sperrzeit beantragen als auch für die Teilnahme an Veranstaltungen und Märkten oder für die Durchführung von Veranstaltungen mit Tieren.
Onlinedienstleistungen
Beschreibung
In Deutschland herrscht Gewerbefreiheit, d.h. für die Ausübung der meisten Gewerbe benötigen Sie keine besondere Erlaubnis. Nur in bestimmten Branchen ist abweichend davon eine spezielle Erlaubnis notwendig.
Je nach Art der Veranstaltung, gibt es jedoch in verschiedenen Rechtsbereichen (z. B. Baurecht, Immissionsschutzrecht, Lebensmittelrecht, Straßenrecht u.v.m.) separate Anzeige- und Erlaubnispflichten, die ein/e Veranstalter*in beachten muss.
Speziellere Erlaubnisse sind für das Teilnehmen an Veranstaltungen und Wochen- und Spezialmärkten notwendig. Sie müssen sowohl Genehmigungen für die Verlängerung der Sperrzeit beantragen als auch für die Teilnahme an Veranstaltungen und Märkten oder für die Durchführung von Veranstaltungen mit Tieren.
Über den unten hinterlegten Link stehen Ihnen folgende Online-Anträge zur Verfügung:
- Anzeige für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen
- Anzeige nach § 13 Trinkwasserverordnung
- Ausnahme von Verboten beim Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen - Zulassung
- Ausnahmegenehmigungen für den Verkehr - Erteilung
- Fliegende Bauten - Abnahme
- Osterfeuer - Genehmigung
- Sperrzeit - Aufhebung
- Sperrzeit - Verkürzung
- Sperrzeit - Verlängerung
- Veranstaltung - Festsetzung
- Veranstaltung - Festsetzung von Tierausstellung, Tiermarkt oder Tierbörse
§ 69 Gewerbeordnung
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Fragestellungen je nach Art der Veranstaltung, der Lage des Veranstaltungsorts und der erwarteten Besuchszahl recht umfangreich sind. In aller Regel wird es ferner notwendig sein, zusätzliche Nachweise (z. B. einen Lageplan) hochzuladen.
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Zuständige Einrichtungen
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Ordnungsbehörde
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- Teststrasse 123
- 52080 Test Ort
- Postfach Test Postfach
- Adresszusatz:
Test Zusatz
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