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Hilfe zum Lebensunterhalt

Kurzbeschreibung

 

 

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen, die hilfebedürftig und voll erwerbsgemindert ("erwerbsunfähig") sind und:

  • eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen oder die medizinischen Voraussetzungen zum Bezug einer solchen Rente erfüllen,
  • deren Anspruch auf Arbeitslosengeld II endet, weil sie sich voraussichtlich länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung aufhalten werden oder
  • eine Altersrente beziehen, aber die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.

 

Leistungen zum Lebensunterhalt umfassen:

  • den pauschalisierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts,
  • Bedarfe für Unterkunft und Heizung,
  • in Ausnahmefällen Übernahme von Schulden im Zusammenhang mit Wohnen und Energie,
  • Bedarfe für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Altersvorsorge und
  • Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche.

 

Zusätzlich zum Regelbedarf können Mehrbedarfe genehmigt werden

Berechnungsgrundlage:

  • Einkommen aller Familienmitglieder (vor allem: Eltern und Kinder) einschließlich Unterhaltsleistungen oder Kindergeld sowie     Renteneinkünfte oder Erwerbseinkommen
  • bestimmte Vermögenswerte werden nicht mit einberechnet (Schonvermögen), zum Beispiel kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück

 

Von wenigen Ausnahmen abgesehen:

  • keine Leistungen für vergangene Zeiträume (keine rückwirkenden Leistungen)

Beschreibung

Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfeleistung erhalten Sie in der Regel, wenn Sie hilfebedürftig und nicht beziehungsweise nicht mehr erwerbsfähig sind sowie:

  • Weder die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV),
  • noch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.

Kinder unter 15 Jahren erhalten Sozialhilfe, wenn Sie:

  • Zusammen mit Personen leben, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten (in der Regel mit den Eltern) und
    • ihren Lebensunterhalt trotz Unterhaltsansprüchen nicht sicherstellen können.

    Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:

    • den pauschalisierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts, zum Beispiel für Ernährung, Kleidung oder Körperpflege. Wenn Eltern oder ein Elternteil mit ihrem Kind oder ihren Kindern in einer Wohnung zusammenleben, wird für jedes Familienmitglied ein eigener Regelsatz festgesetzt. Dieser beträgt im Jahr 2019 für:
    • Erwachsene: EUR 424,00,
    • Ehepartner, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft: EUR 382,00,
    • Kinder unter 6 Jahren: EUR 245,00,
    • Kinder im Alter von 6 bis unter 14 Jahren: EUR 302,00 und
    • Jugendliche im Alter von 14 bis unter 18 Jahren: EUR 322,00.
    • Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche, zum Beispiel für:
    • Klassenfahrten,
    • persönlichen Schulbedarf,
    • Schülerfahrkarten,
    • ergänzende Lernförderung,
    • Mittagessen in Schulen oder
    • Vereinsbeträge, Musikunterricht und ähnliches.
    • Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe Ihrer tatsächlichen Miet- und Heizkosten.
    • In Ausnahmefällen Übernahme von Schulden zur:
    • Vermeidung von Wohnungslosigkeit,
    • Sicherung Ihrer Unterkunft oder
    • zur Behebung einer vergleichbaren Notlage, z. B. Schulden beim Energieversorger.
    • Bedarfe für Beiträge Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung und unter bestimmten Voraussetzungen für Ihre Altersvorsorge.
    • Zusätzlich zu Ihrem Regelsatz können Sie Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt erhalten. Diese Mehrbedarfe können Sie beantragen, wenn Sie:

      • Ihr Renteneintrittsalter erreicht haben und die Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" (Gehbehinderung) erfüllen,
      • Ihr Renteneintrittsalter zwar noch nicht erreicht haben, aber die Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" erfüllen und nach dem Rentenrecht nicht erwerbsfähig sind,
      • werdende Mutter ab der 13. Schwangerschaftswoche sind,
      • alleinerziehend sind,
      • das 15. Lebensjahr vollendet haben, behindert sind und Hilfen für eine angemessene Schul- oder Ausbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe erhalten oder
        • wegen einer schweren Erkrankung auf eine spezielle Ernährungsweise angewiesen sind, die zu höheren Kosten als eine "normale" Ernährung führt.

        Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt das gesamte Familieneinkommen mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu werden die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Familienmitglieder berücksichtigt, also zum Beispiel:

        • Erwerbseinkommen,
        • Unterhaltsleistungen und
        • Renteneinkünfte.

        Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind sind diesem Kind zuzurechnen, um dessen Bedarfe zu decken.

        Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:

        • Kleinere Barbeträge (Geldvermögen je Erwachsenem: EUR 5.000) oder
        • ein angemessenes Hausgrundstück.

        Diese werden bei der Berechnung der Leistungen nicht einberechnet.

        Bis auf wenige Ausnahmefälle, erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträumen.
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung
  • Nachweise einer befristeten vollen Erwerbsminderung in Form von Rentenbescheid oder ärztlichen Attesten
  • Einkommensnachweise, beispielsweise zur Rente, Krankengeld, Kindergeld, Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss
  • Vermögensnachweise, beispielsweise Sparguthaben
  • Mietvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe
  • Nachweise über Ausgaben, neben Miethöhe und Mietzahlung vor allem zu Vorauszahlungen und Abrechnungen für Nebenkosten und Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge
  • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung

Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt kann weitere Unterlagen, zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile oder Unterhaltstitel von Ihnen verlangen.

Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.

Dies gilt ferner auch für die Widerspruchsfristen, also wenn Sie mit dem Bescheid - nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) - nicht einverstanden sind.

Vom Einzelfall abhängig

Informationen zu den Leistungen der Sozialhilfe auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialhilfe/Leistungen-der-Sozialhilfe/leistungen-der-sozialhilfe-art.html

Informationen zu den Regelbedarfsstufen der Hilfe zum Lebensunterhalt auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/regelbedarfsstufen.html

  • Sie sind hilfebedürftig und nicht erwerbsfähig, weil sie zeitlich befristet voll erwerbsgemindert sind:
  • Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken können.

Zeitlich befristet voll erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie auf absehbare Zeit (mehr als 6 Monate) nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.

Sie erhalten keine:

  • Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV),
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder
  • Grundleistungen für Asylsuchende.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt müssen Sie persönlich beantragen.

  • Vereinbaren Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Sozialamt ein Beratungsgespräch. Nehmen Sie alle erforderlichen Unterlagen zu diesem Gespräch mit.
  • Füllen Sie im Rahmen des Beratungsgespräches den Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt aus.
  • Das Sozialamt muss über Ihren Antrag entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
  • Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
  • In beiden Fällen muss der Bescheid die Ursachen der Entscheidung enthalten, sowie Informationen über die Möglichkeit enthalten, dagegen Widerspruch einzulegen. Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch einlegen können.
  • Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso enthalten sein, wie der Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum überweißt Ihnen das Sozialamt das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto. Sie können für die Überweisung auch das Konto eines Dritten angeben.
  • Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich Ihrem zuständigen Sozialamt mitzuteilen.

Hinweis: Haben Sie kein Konto, erhalten Sie die Leistungen per Zahlungsanweisung zur Verrechnung. Die hierdurch entstehenden Kosten müssen Sie selbst tragen. Können Sie nachweisen, dass Ihnen die gesetzlich zustehende Einrichtung eines Bankkontos ohne eigenes Verschulden unmöglich ist, übernimmt das Sozialamt hierfür die Kosten. Eine Barscheckauszahlung ist nicht möglich.

  • Widerspruch

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wi-derspruch ist schriftlich an die ausstellende Behörde zu er-heben. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einle-gen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

  • Klage vor dem Sozialgericht

Keine