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Erklärung zur Zweitwohnungssteuer

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Beschreibung

Was versteht man unter einer „Zweitwohnung“?

Jede Wohnung, die jemandem neben seiner Hauptwohnung als Nebenwohnung dient. Hierbei ist es unerheblich, ob sich die erste Wohung (Hauptwohnung) innerhalb oder außerhalb Grevenbroichs befindet.

Wie wird „Wohung“ definiert?

Wohnung im Sinne der Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden kann.

Die Zweitwohnungssteuer gehört, wie zum Beispiel auch die Hundesteuer, zu den so genannten örtlichen Aufwandsteuern. Aufwandsteuer deshalb, weil ein "besonderer Aufwand" besteuert wird, also eine Einkommensverwendung für Dinge, die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehen. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- beziehungsweise Nebenwohnung für den persönlichen Lebensbedarf) erhoben werden. Die Städte und Gemeinden in NRW können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungsteuer erheben wollen. Die Zweitwohnungssteuer beträgt in der Regel zwischen 10 bis 12 % der jährlichen Nettokaltmiete. 

In der Regel betrifft dies alle Personen, die im betreffenden Ort eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.

Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.

Generell von der Zweitwohnungsteuer befreit sind Personen, die eine faktische Hauptwohnung unterhalten und sich aber mit Nebenwohnung anmelden (z.B. Verheiratete Berufspendler*innen).

 

  • Kommunale Abgabegesetz
  • Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer
  • Kommunale Satzungsteuer

Bitte halten Sie die folgenden Nachweise digital bereit (PDF, jpeg), um sie im Prozess hochladen zu können:

  • Mietvertrag (als Mieter) /Pachtvertrag
  • ggf. Nachweis des Arbeitgebers über die Notwendigkeit des Zweitwohnsitzes und über die Aufenthaltszeiten

 

In der Regel Mietvertrag ausreichend, nur wenn auf Vergleichsmiete geprüft wird, werden weitere Informationen benötigt: Wenn Vergleichsmiete geprüft wird, dann:

  • Größe der Zweitwohnung (in qm)
  • Einzugs- bzw. evtl. Auszugsdatum
  • Nettokaltmiete (nur als Mieter)
  • Baujahr (nur als Eigentümer)
  • ggf. Namen der weiteren Mitbewohner der Zweitwohnung

Steueramt 

Kommunal unterschiedlich

Zweitwohnungssteuer wird erhoben für:

  • jede Person, die einen Zweitwohnsitz hat (keine Vergünstigungen für z. B. Studenten, Rentner etc.)
  • Studierende, deren Erstwohnsitz im Elternhaus liegt


Keine Zweitwohnungssteuer wird erhoben für:

  • Aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnungen eines nicht dauernd getrenntlebenden Verheirateten bzw. eingetragenen Lebenspartners, dessen Familienwohnsitz sich in einer anderen Gemeinde befindet.
  • Nebenwohnsitze, die in der elterlichen Wohnung angegeben werden
  • Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zur Verfügung gestellt werden
  • Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen oder freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zu Erziehungszwecken zur Verfügung gestellt werden
  • Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen)
  • Räume zum Zwecke des Strafvollzugs

Eventuell Meldestatus korrigieren:

  • Falls Sie nach Ihren tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnissen unzutreffend gemeldet sind, sollten Sie Ihren Meldestatus korrigieren.
  • Die Entscheidung, ob eine Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung im Sinne des Melderechts zu bestimmen ist, trifft die Meldebehörde. Bitte erfragen Sie beim Einwohnermeldeamt welche Unterlagen für eine Ummeldung benötigt werden.

Sie haben neben Ihrer Hauptwohnung auch eine Zweitwohnung

  • Füllen Sie den Antrag aus
  • Laden Sie die Nachweise hoch
  • Warten Sie auf die Antwort der zuständigen Behörde ab
  • Reichen ggf. weitere Nachweise ein oder machen Sie weitere Angaben, falls es gefordert wird
  • Zahlen Sie Ihren Steuer nach Empfang des Bescheides

OZG-Umsetzungsteam

Örtliche Steuerämter