BIS: Suche und Detail

Reiseausweis für Ausländer*innen, Flüchtlinge und Staatenlose

Kurzbeschreibung

Besitzen Sie keinen Pass oder ist Ihnen die Passbeschaffung in Ihrem Heimatland – nachweislich – unmöglich oder unzumutbar, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Reiseausweis für Ausländer beantragen.

Beschreibung

Durch die Erteilung eines Reiseausweises für Auslände*innenr kann der/die Ausländer*in der gem. § 3 AufenthG bestehenden Passpflicht genügen und die in § 5 Abs. 1 AufenthG normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllen. Die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer*innen durch die Bundesrepublik Deutschland stellt grundsätzlich einen Eingriff in die Passhoheit eines anderen (souveränen) Staats dar. Allgemein soll, vor allem im Hinblick auf die Passhoheit des Herkunftsstaates, die erhebliche abstrakte Missbrauchsgefahr und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland, die Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer restriktiv gehandhabt werden.

Soweit ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose besteht, wird kein Reiseausweis für Ausländer*innen ausgestellt; es sei denn, der Ausländer möchte in einen Staat reisen, der den Reiseausweis für Flüchtlinge / Staatenlose nicht anerkennt, jedoch den Reiseausweis für Ausländer.

Der Reiseausweis für Ausländer*innen wird nur auf Antrag ausgestellt – eine Ausnahme bildet § 6 S. 1 Nr. 3 AufenthV; er wird in vielen Fällen gleichzeitig mit der Erteilung der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis ausgestellt werden.

§ 5 Abs. 2 AufenthV konkretisiert das in Absatz 1 enthaltene Zumutbarkeitserfordernis und hebt die Anforderungen an den Ausländer hervor. Durch die Einführung des § 60b AufenthG durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht im August 2019 wurde erstmalig im AufenthG der Begriff der Zumutbarkeit konkretisiert. Die dort als zumutbar erachteten Regelungen können auch im Rahmen der Prüfung eines Reiseausweises herangezogen werden. Ein Reiseausweis für Ausländer kann mit dem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragsstellers beruhen (vgl. § 4 Abs. 6 AufenthV).

Bei nur vorübergehender Passlosigkeit des Ausländers/der Ausländerin kommt die Ausstellung eines Reiseausweises nur in Betracht, wenn der/die Ausländer/in aus zwingenden Gründen darauf angewiesen ist und die Ausstellung eines Notreiseausweises nicht ausreichend. Möglichweise käme hier auch die Ausstellung eines Ausweisersatzes in Betracht.

Die die Unzumutbarkeit begründenden Umstände zum vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen; ihn trifft die Beweislast. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, entscheidet die Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Ausstellung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Reiseausweises.  

Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Aussetellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht – insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passgesetzes – der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann; s. § 5 Abs. 3 AufenthV. Ein Ermessensspielraum eröffnet sich hier nur in atypischen Ausnahmefällen.

Ein Reiseausweis für Auslände*innenr soll nicht ausgestellt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Reiseausweis für Ausländer*innen missbräuchlich verwendet hat oder tatsächliche  Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Reiseausweis für Ausländer*innen missbräuchlich verwendet werden soll. Auch in diesem Fall ist der Ausländerbehörde nur in atypischen Ausnahmefällen gestattet, von der gesetzlich vorgesehenen zwingenden Rechtsfolge abzusehen und nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Der Reiseausweis für Ausländer*innen wird in Umsetzung der Verordnung (EG) Nummer 22252/2004 des Rates vom 13.12.2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten […] nach einem amtlichen Muster von der Bundesdruckerei auf Antrag der Ausländerbehörden hergestellt und personalisiert.

Die Gültigkeitsdauer eines Reiseausweises für Ausländer*innen ist in § 8 AufenthV geregelt. Die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises darf die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der Aufenthaltsgestattung nicht überschreiten. Es gilt folgende Regelung

Ø  bei Vollendung des 24. Lebensjahres darf ein Reiseausweis für Ausländer mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt werden.

Ø  Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres darf ein Reiseausweis für Ausländer mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Jahren ausgestellt werden.

Der räumliche Geltungsbereich eines Reiseausweises für Ausländer*innen kann alle Staaten umfassen oder mit einer Beschränkung des Geltungsbereichs auf bestimmte Staaten oder Erdteile ausgestellt werden. Grundsätzlich ist der Staat, dessen Staatsangehörigkei der Ausländer besitzt, aus dem Geltungsbereich auszunehmen – es sei denn, dass in einem Ausnahmefall die Erstreckung des Geltungsbereich auf diesen Staat gerechtfertigt ist.  

Nach § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthV werden Reiseausweis für Ausländer*innen auch ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt; allerdings – auch nach Verlängerung – nur für den Zeitraum eines Jahres.   

Ein Reiseausweis für Ausländer*inenn wird in der Regel entzogen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Er ist dann zu entziehen, wenn der Ausländer auf Brund besonderer Vorschriften zur Rückgabe verpflichtet ist und die Rückgabe nicht unverzüglich erfolgt (s. § 4 Abs. 7 AufenthV).

  • Aktuelles biometrisches Foto
  • Nachweise über die von Ihnen geltende gemachte Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Passbeschaffung
  • Aktuelle Meldebescheinigung
  • Voraussetzungen
  • Drittstaatsangehörige Personen
  • Rechtmäßger Aufenthalt im Bundesgebiet (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis)
  • Keine entgegenstehenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
  • Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Passbeschaffung aus dem Heimatland
  • Antragstellung: persönlich oder online möglich

zuständig: örtliche Ausländerbehörde der Stadt oder Gemeinde

Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer                     100 Euro

Ausstellung bis zum vollendeten 24. Lebensjahres                    97 Euro

Ausstellung eines Reisesausweises für Ausländer                   60 Euro

bei subsidiär Schutzberechtigten / Resettlement-Flüchtlingen

bis zum vollendeten 24. Lebensjahr                                         38 Euro

 

Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises                         67 Euro

bei subsidiär Schutzberechtigten/Resettlement-Flüchtlingen      26 Euro

 

Ausstellung eines Reiseausweises ohne Speichermedium        14 Euro

bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres

 

Verlängerung eines als vorläufiges Dokumenten                       20 Euro

ausgestellten Reiseausweises für Ausländer

Zuständige Einrichtungen