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Lärmbelästigung

Kurzbeschreibung

Lärm ist unerwünschtes Geräusch und wird subjektiv sehr unterschiedlich wahrgenommen. Zunächst sollten Sie versuchen, mit dem Geräuschverursacher ein sachliches Gespräch zu führen und eine gemeinsame Lösung für das Problem zu finden. Sollte dieses nicht gelingen, können Sie sich an die jeweils zuständige Behörde oder an die Polizei wenden. Die Behörde wird auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften prüfen, ob es sich um unzulässigen Lärm handelt.

Beschreibung

Geräusche werden zu Lärm, wenn sie stören. Die Empfindung von Lärm ist sehr subjektiv. Ob sich Bürger*innen durch Geräusche belästigt fühlen, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise die Einstellung der Person zum Geräusch, die Kenntnisse über das Geräusch, das körperliche, seelische und soziale Wohlbefinden. Im physikalischen Sinn wird Geräusch als Schall bezeichnet und als Schalldruck in Dezibel (dB) gemessen.

Ob ein belästigendes Geräusche unzulässig ist, ist je nach Lärmart (Verkehrslärm, Industrie- und Gewerbelärm, Maschinenlärm, Sportanlagenlärm, Freizeitlärm, Baulärm, Nachbarschaftslärm, verhaltensbezogener Lärm) in verschiedenen Rechtsvorschriften geregelt. Je nach Lärmart sind für die Überwachung und Prüfung von Beschwerden unterschiedliche Behörden zuständig.

Nachtruhe: In der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr sind alle Betätigungen verboten, welche die Nachtruhezeit zu stören geeignet sind (§ 9 Landes-Immissionsschutzgesetz NRW).

Mittagsruhe: Die Mittagsruhe ist nicht generell gesetzlich geschützt. Sie kann Bestandteil eines Mietvertrages oder einer Hausordnung sein. Hier sind Störungen jedoch mit den Vermieter*innen oder auf dem privatrechlichten Weg zu klären.

Arbeiten an Sonn- und Feiertagen: An Sonn- und Feiertagen sind generell alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind (§ 3 Feiertagsgesetz NRW).

Benutzung von Tongeräten: Unabhängig von der Tageszeit dürfen Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden (§ 10 Landes-Immissionsschutzgesetz NRW).

Lärm von motorbetriebenen Garten- und Handwerkergeräten: Beim Betrieb solcher Geräte in Wohngebieten sollten Sie darauf achten, die gesetzliche vorgeschriebenen Betriebszeiten einzuhalten. Grundsätzlich dürfen Sie in Wohngebieten Ihre Geräte und Maschinen an Sonn- und Feiertagen ganztags und an Werktagen von 20:00 bis 07:00 Uhr nicht betreiben. Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen Sie darüber hinaus auch an Werktagen von 07:00 bis 09:00 Uhr, von 13:00 bis 15:00 Uhr und von 17:00 bis 20:00 Uhr nicht einsetzen, es sei denn, es handelt sich um besonders lärmarme und entsprechend gekennzeichnete Geräte. (Weiterführende Informationen unter dem Stichwort "Gartenarbeit und Lärmschutz")

Tierlärm: Als Halter*in von Tieren sind Sie dazu verpflichtet, Ihr Tier so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird (§ 12 Landes-Immissionsschutzgesetz NRW).

Im Einzelfall können Verstöße gegen die oben genannten Vorschriften durch die Stadt Grevenbroich geahndet werden.
Im akuten Fall, insbesondere in Zeiten außerhalb der allgemeinen Dienststunden der Ordnungsbehörde, wenden Sie sich bitte an die dann ebenfalls zuständige Polizei.

Zur Prüfung einer Beschwerde benötigt die Behörde möglichst konkrete Angaben über das störende Geräusch, wie Art, Dauer, zeitliches Auftreten und Herkunft.

Ordnungsamt

Pauschale Aussagen zur Bearbeitungsdauer sind nicht möglich.

Um unzulässigen Lärm handelt es sich, wenn die gemäß der jeweils anzuwendenden Rechtsvorschrift geltenden Lärmrichtwerte überschritten sind. Die zulässigen Lärmrichtwerte sind in der Höhe gestaffelt in Abhängigkeit vom Schutzstatus der Wohnbebauung.

Die zuständige Behörde wird ggf. unter Einbeziehung der Beschwerdeführer den Sachverhalt schnellstmöglich klären. Gegebenenfalls sind Ergebnisse von Lärmmessungen abzuwarten. Bei festgestellten Überschreitungen der zulässigen Lärmwerte wird der Verursacher zum Abstellen der unzulässigen Lärmbelästigung aufgefordert.

Zuständige Einrichtungen

  • Ordnungsbehörde
      • Teststrasse 123
      • 52080 Test Ort
      • Postfach Test Postfach
      • Adresszusatz:
        Test Zusatz