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Fundsachen
Kurzbeschreibung
Gefundene Wertgegenstand mit einem Gegenwert von mehr als 10 Euro, müssen abgeben werden.
Beschreibung
Im Bürgerbüro können gefundene Gegenstände abgegeben oder gemeldet, bzw. der Verlust von Gegenständen gemeldet werden.
Der Fund eines Gegenstandes, der einen Wert von mehr als 10 Euro besitzt, ist in jedem Fall im Bürgerbüro anzuzeigen.
Dort wird eine Fundanzeige aufgenommen. Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie ihre Personalien werden festgehalten, da Sie unter Umständen später Anspruch auf Finderlohn haben oder auf den Fund selbst, falls sich nach Fristablauf kein/e Besitzer*in feststellen lässt. Die Fundsache kann von der Finderin / vom Finder bei Bürgerbüro zur Verwahrung abgegeben oder in Eigenverwahrung genommen werden.
Lässt sich anhand der Fundsache ein/e Eigentümer*in feststellen, wird diese/r unverzüglich durch das Bürgerbüro benachrichtigt.
Aufbewahrung und Versteigerung
Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren.
Wird ein/e Eigentümer*in bekannt, so steht der Finderin / dem Finder die Zahlung eines Finderlohns durch die/den Eigentümer*in in Höhe von fünf Prozent bis zu einem Wert von 500 Euro und zuzüglich drei Prozent bei einem Wert von über 500 Euro zu.
Meldet sich ein/e Besitzer*in innerhalb dieser Zeit nicht, so haben Sie als Finder*in Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht von Ihnen nicht wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird die Stadt selbst Eigentümerin der Sachen.
Diese Fundsachen (ausgenommen Fahrräder) werden dann in größeren zeitlichen Abständen nach vorheriger Ankündigung durch das Fundbüro öffentlich versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde.
Einzelverkäufe von Fundsachen finden nicht statt.
Fahrräder
Aufgefundene Fahrräder müssen von der Finderin / vom Finder aufbewahrt werden, sofern dieser nach 6 Monaten das Eigentum an der Fundsache erwerben möchte. Die Fahrräder, bei denen die/der Finder*in auf den Eigentumserwerb verzichten, werden im Rahmen gemeinnütziger Arbeiten verwertet.
Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten kann der Besitzanspruch der Finderin / des Finders geltend gemacht werden, wenn die/der Besitzer*in sich bis dahin nicht gemeldet hat.
Tiere
Auch Tiere gelten als Fundsache. Wenn Sie ein Tier gefunden haben, sollten Sie mit der zuständigen Kommune Kontakt aufnehmen und den Fund dort anzeigen. In Absprache mit der Gemeinde können Sie das Tier gegebenenfalls auch dort abgeben. Es wird dann üblicherweise zur weiteren Versorgung in einem Tierheim untergebracht.
Sie können Fundtiere auch ohne Anzeige direkt in einem Tierheim abgeben. Die Fundanzeige wird dann durch das Tierheim erledigt, da ohne Anzeige die Kommune nicht dazu verpflichtet ist, die Kosten der Unterbringung zu tragen.
Es müssen gegebenenfalls Besitznachweise erbracht werden. Bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde.
Ordnungsamt, Funbüro
Es müssen gegebenenfalls Fristen beachtet werden. Bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde.
Zwischen wenigen Tagen und mehreren Wochen.
Keine.
Zuständige Einrichtungen
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Ordnungsbehörde
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- Teststrasse 123
- 52080 Test Ort
- Postfach Test Postfach
- Adresszusatz:
Test Zusatz
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