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Bauvorbescheid und Baugenehmigung
Kurzbeschreibung
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Beschreibung
Das einfache Baugenehmigungsverfahren wird für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen durchgeführt.
Ausnahmen gelten für große Sonderbauten (zum Beispiel Büro- und Verwaltungsgebäude, Hochhäuer, Hotels und große Gewerbebetriebe).
In diesem Verfahren beschränkt sich die Prüfung auf einen Teil der baurechtlichen Vorschriften. Sie als Bauherr müssen aber stets alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die vorgeben wie, wo und was man bauen darf, einhalten.
Sie dürfen erst mit dem Bau beginnen, wenn Sie die Genehmigung dafür erhalten haben. Eine Kopie der Baugenehmigungen und Bauvorlagen muss an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.
Um sicher zu gehen, dass die Errichtung eines Gebäudes rechtlich unbedenklich ist, empfiehlt es sich für Bürger*innen, sich beraten zu lassen.
Die einschlägigen Bau- und Genehmigungsvorschriften sind in der Bauordnung NRW (BauO) festgelegt. Darin wird zunächst landeseinheitlich geregelt, welche Vorhaben genehmigungsbedürftig und welche Vorhaben genehmigungsfrei sind.
Genehmigungsfreistellung
Einige Bauvorhaben sind von einer Baugenehmigung freigestellt. Dies betrifft Wohngebäude der Gebäudeklassen (GK) 1-3, sonstige Gebäude der GK 1 und 2, sowie deren Nebengebäude und Nebenanlagen. Eine Genehmigungsfreistellung ist möglich, wenn das Vorhaben im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes liegt, dessen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften entspricht, die Erschließung gesichert ist, es keiner Abweichung bedarf und die Gemeinde nicht ein Baugenehmigungsverfahren verlangt.
Verfahrensfreie Vorhaben
Gemäß §62 Bauordnung NRW sind einige "kleinere" Bauvorhaben verfahrensfrei, so z.B. Gebäude bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, Garagen bis zu 3m Wandhöhe und einer Brutto-Grundfläche von insgesamt (auf dem Grundstück) bis zu 30m².
Bitte lassen Sie sich von dem Begriff „verfahrensfrei’' nicht Irre leiten. Es bedeutet nicht, dass Sie diese Bauvorhaben ohne die Beachtung von Regeln und Vorschriften ausführen dürfen. Diese baugenehmigungsfreien Bauvorhaben gem. § 62 dürfen nur realisiert werden, wenn alle übrigen Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, z.B. Standsicherheit, ggf. Abstandsflächen erfüllt werden. Hierfür sind Sie selbst verantwortlich.
Auf folgende Vorschriften wird insbesondere hingewiesen:
Auch wenn das von Ihnen geplante Bauvorhaben wie zuvor erläutert verfahrens-/genehmigungsfrei ist, kann dieses z.B. aus planungsrechtlichen Gründen unzulässig sein. Dies betrifft sowohl Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen, als auch Bereiche, in denen kein Bebauungsplan besteht.
Die Baugenehmigung
Für alle anderen baulichen Anlagen ist grundsätzlich eine Baugenehmigung erforderlich. Hierbei wird unterschieden zwischen dem einfachen und dem umfassenden Baugenehmigungsverfahren.
Einfaches Genehmigungsverfahren
Dieses Verfahren gilt für alle baulichen Anlagen, die nicht große Sonderbauten im Sinne der BauO NRW sind. Es wird einfaches Verfahren genannt, weil im Genehmigungsverfahren nicht alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften durch die Bauaufsicht geprüft werden.
Umfassendes Baugenehmigungsverfahren
Für alle großen Sonderbauten im Sinne der BauO NRW wird dieses Verfahren durchgeführt. Hier werden weitergehende öffentlich-rechtlichen Vorschriften durch die Bauaufsicht geprüft.
Erst nach Erteilung der Baugenehmigung, darf der Bau begonnen werden. Auf Antrag ist ggf. eine sogenannte Teilbaugenehmigung möglich. Sofern ohne eine erforderliche Baugenehmigung gebaut wird, kann die Baustelle durch die Bauaufsicht stillgelegt werden, bis über einen Genehmigungsantrag entschieden ist. Zusätzlich wird eine Geldbuße fällig.
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von baulichen Anlagen sind jedoch immer die / der Bauherr*innen und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Bauvorbescheid
Ist die Zulässigkeit eines geplanten Vorhabens strittig oder unklar, kann die / der Bauherr*in eine Bauvoranfrage einreichen. Damit können vorab Einzelfragen geklärt werden. Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass man sich die Mühe und Kosten der Ausarbeitung eines Bauantrages in den Fällen erspart, in denen z.B. die bauplanungsrechtliche Seite zweifelhaft ist. Aus dieser Erwägung heraus empfiehlt es sich manchmal sogar, eine Bauvoranfrage vor Erwerb des Grundstückes zu stellen. Sofern ein positiver Vorbescheid erteilt ist, kann man während der zweijährigen Geltungsdauer dieses Bescheides sicher sein, dass über die gestellten Fragen auch in der Baugenehmigung nicht anders entschieden wird.
· Bauantrag · Lageplan · Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) · Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben eine Betriebsbeschreibung · Berechnung und Angaben zur Kostenermittlung · Formular zur Hochbaustatistik Gegebenenfalls erforderlich: · Amtlicher Lageplan je nach Grundstücksverhältnissen · Auszüge aus dem Liegenschaftskataster bei Vorhaben, im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich · Bescheinigung des Brandschutzes · Nachweis der Bauvorlageberechtigung · Befreiungs- bzw. Abweichungsantrag, eventuell mit Zustimmungserklärung der Nachbarn · Ausnahmeantrag · Berechnung der Abstandflächen · Berechnung der Wohn- oder Nutzflächen · Stellplatznachweis · Berechnung der Grundflächenzahl, der Geschoss-flächenzahl, der Anzahl der Vollgeschosse und der · Höhe baulicher Anlagen · Brandschutzkonzept Sie müssen in der Regel die Unterlagen in 2- bis 3-facher Ausfertigung einreichen. |
Untere Bauaufsichtsbehörde
Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht 3 Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als 1 Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage können Sie eine Verlängerung beantragen.
In der Regel innerhalb von 6 Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen bei Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes. Eine Verlängerung aus wichtigen Gründen ist möglich, z, B. für die Beteiligung anderer Behörden
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie alternativ zum Baugenehmigungsverfahren eine Genehmigungsfreistellung wählen. Sie können auch prüfen, ob ihr Bauvorhaben genehmigungsfrei ist: BauO NRW § 62; https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=39224&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=450915 |
Das einfache Baugenehmigungsverfahren gilt für alle genehmigungsbedürftigen Anlagen, die keine großen Sonderbauten sind, insbesondere für Wohngebäude bis zur Hochhausgrenze (22m) und für kleinere Gebäude und bauliche Anlagen, soweit diese nicht von der Baugenehmigungspflicht freigestellt sind.
Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte) ein. Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherrin/Bauherr und vom Entwurfsverfasser (Architektin/Architekt oder Bauingenieurin/Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden. Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Behörden am Verfahren zu beteiligen sind. Falls erforderlich, benachrichtigt die Bauaufsichtsbehörde die Eigentümer benachbarter Grundstücke (Angrenzer). Diese können nun innerhalb von 2 Wochen Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorbringen. Die Bauaufsichtsbehörde prüft den Bauantrag im Rahmen eines eingeschränkten Prüfungsumfangs auf Übereinstimmung mit den öffentlich - rechtlichen Vorschriften. Die Prüfung beschränkt sich jedoch darauf, ob das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist und wesentliche bauordnungsrechtliche Anforderungen, wie Abstandsflächen und Barrierefreiheit, eingehalten wurden. Gegebenenfalls stimmt sie sich mit weiteren Stellen ab, deren Aufgabenbereich berührt wird, zum Beispiel mit der Denkmalschutzbehörde. Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, wird Ihnen die Entscheidung schriftlich mitgeteilt: · Die Baugenehmigung wird erteilt, · nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder · der Bauantrag wird abgelehnt. Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen überprüfen. Die Bauüberwachung kann stichprobenartig durchgeführt werden. Vor Baubeginn müssen Sie die Grundrissfläche und die Höhenlage der genehmigten baulichen Anlage abstecken. Den Baubeginn müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitteilen. Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung genehmigter Anlagen müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde jeweils eine Woche vorher anzeigen. Bauzustandsbesichtigungen werden bei Fertigstellung des Rohbaus und bei der abschließenden Fertigstellung genehmigter Anlagen durchgeführt. Feuerungsanlagen dürfen Sie erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb nehmen. |
Die Bearbeitung eines Bauantrages ist stets gebührenpflichtig. Maßgeblich für die Höhe der Gebühr sind Art und Umfang des Bauvorhabens. In der Regel beträgt sie mindestens 0,6% und höchstens 1,3% der landesweit festgelegten Rohbausumme.
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