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Tierhandel, -zucht, -haltung und Bekämpfung als Schädlinge

Kurzbeschreibung

Wenn Sie gewerblich Tiere halten, züchten, ausbilden oder vermitteln und transportieren wollen, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis. Dies gilt ebenfalls für den Handel mit Tieren und bestimmte andere gewerbliche Tätigkeiten. 

 Tiervermittlung/Tiertransport, Reitbetrieb und andere gewerbliche Tätigkeiten erfordern ebenfalls eine Erlaubnis. Für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren ist keine Erlaubnis notwendig. Sachkunde und Zuverlässigkeit des Antragstellers müssen gegeben sein. Alle anderen Anforderungen sind mit der zuständigen Behörde zu klären. Eine Ausübung der Tätigkeit ohne im Besitz einer Erlaubnis zu sein, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. 

Sie können eine Erlaubnis elektronisch beantragen. Nutzen Sie hierfür bitte den verlinkten Dienst im Wirtschafts-Service-Portal.NRW.

Achtung: bei der hier aufgeführten Leistungsbeschreibung handelt es sich nicht um eine offiziell vom MWIKE freigegebene Leistungsbeschreibung, diese liegt noch nicht vor.

Beschreibung

Wenn Sie eine der folgenden Tätigkeiten gewerblich betreiben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis: 

1.) Züchten und/oder Halten von Wirbeltieren oder Kopffüßern,
        - die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
        - deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden (jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte),
2.) Züchten und/oder Halten von Wirbeltieren zu den in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TierSchG genannten Zwecken,
3.) Halten von Tieren in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung,
4.) Halten von Tieren in einem zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden,
5.) Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren, außer Nutztieren, in das Inland zum Zwecke der Abgabe oder Vermittlung solcher Tiere gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung,
6.) Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte oder Unterhalten von Einrichtungen hierfür,
7.) Durchführung von Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte,
8.) im Falle der Gewerbsmäßigkeit (außer in den unter § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TierSchG beschriebenen Fällen):
        - Züchten oder Halten von Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild
        - Handel mit Wirbeltieren
        - Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebs
        - Zur Schaustellen von Tieren oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen
        - Ausbilden von Hunden für Dritte oder das Anleiten der Ausbildung der Hunde durch die Tierhalter*innen.

  • Nachweise über die Sachkunde der verantwortlichen Person sowie ggf. der stellvertretend verantwortlichen Person
  • Pläne der Räume und Einrichtungen, Grundriss (Lageskizze, Beschreibung der Haltungseinrichtungen, Käfige, Terrarien, Beleuchtung…)
  • ggf. Nachweis über die Arten und die jeweilige Anzahl der Tiere, die gehalten werden sollen
  • ggf. Nachweise über die Zuverlässigkeit des/der Betriebsinhaber*in durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses

Grundsätzlich gibt es keine Fristen

Über die Erlaubniserteilung wird entschieden, wenn alle notwendigen Angaben gemacht wurden, die entsprechenden Unterlagen eingereicht wurden und die ggf. vorhandenen Räumlichkeiten den tierschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen.

Die Entscheidung kann sich daher verzögern, wenn der antragstellenden Person unter Fristsetzung die Möglichkeit gewährt wird, den Antrag in einem dieser Bereiche nachzubessern. Sollten aber zum Beispiel offensichtliche, schwerwiegende und finanziell aufwendige bauliche Mängel in den Räumlichkeiten vorliegen, die für die Tätigkeit genutzt werden sollen, kann ein Antrag auch ohne weitere Frist zur Nachbesserung abgelehnt werden. Gleiches gilt, wenn absehbar die Nachweise der Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht erbracht werden können.

Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie in der Regel Nachweise für Ihre Sachkunde im Umgang mit den jeweiligen Tieren und Ihre Zuverlässigkeit nachweisen. Daneben werden die Erlaubnis und die Auflagen auf den Einzelfall zugeschnitten. 

Die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde ist in der Regel anzunehmen, wenn die verantwortliche Person eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit jenen Tierarten befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt. Alternativ kann Ihr bisheriger beruflicher oder sonstiger Umgang mit Tieren, beispielsweise durch langjährige erfolgreiche Haltung der betreffenden Tierarten, als Nachweis dienen. 

Weiterhin muss die beantragende Person zuverlässig sein. Von der Zuverlässigkeit geht die Behörde aus, wenn die Person der Behörde bekannt ist und keine Gründe vorliegen, die zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit dieser Person im Hinblick auf den Tierschutz Anlass geben. In der Regel wird zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von der Behörde die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangt. 

Die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen müssen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.

 

Aufgrund der Inaugenscheinnahme durch die Behörde und der geschilderten Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles werden Erlaubnisse nach § 11 Tierschutzgesetz zusätzlich noch mit am Einzelfall ausgerichteten Nebenbestimmungen versehen.

Nach Prüfung der Unterlagen erfolgt in der Regel ein Vor-Ort-Termin durch einen amtlichen Tierarzt zur Inaugenscheinnahme der Räumlichkeiten, die für die Tätigkeit genutzt werden sollen. Danach erfolgt die abschließende Entscheidung des zuständigen Veterinäramts darüber, ob eine Erlaubnis gewährt werden kann.

EUR 50 bis EUR 10.000

Zuständige Einrichtungen

  • Veterinäramt
      • Teststrasse 123
      • 52080 Test Ort
      • Postfach Test Postfach
      • Adresszusatz:
        Test Zusatz